Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
395
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fandst. Verf. d. Fürsienth, Hildburgh. Z95

Dritter Titel.

Von landschaftlichen Beamten, den Ausschuß,deputirtcn, dem Landrathc.

§. 24. Allgemeine Bestimmung über die Anstellungderselben. Die Landschaft bedarf zur Leitung und un,miltelbarcn Besorgung ihrer Geschäfte gewisser Bcam,ten; thcils ist ihr (§. Z.) gestattet, einzelne Geschäfts,zweige und gewisse Rechte durch besondere Bcvyllmäch,tigtc wahrnehmcn zu lassen. Zu den Erster«?» gehöre»der Landschaftsdircctor, der Landschaftssyndicus, der Land,schaftskassier, mit den landschaftlichen Untercinnchmcrnund Subalternen, zu den Lchtcrn der landschaftlicheAusschuß und der Landrath. Alle hierzu gehörige Per,soncn werden (bis auf den im Ausschüsse Platz nehmen,den geistlichen Deputieren) von sammtlichcn Landcsdcpu,rieten durch absolute Stimmenmehrheit gewählt, undvom Landesherr» bestätigt.

§. 25. Ernennung des LandschaftsdircctorS. DerLandschaftsdircctor wird ans den Abgeordneten der Nit,tcrschaft jedesmal auf sechs Jahre gewählt, und ist, solange er in der Zahl der Deputieren bleibt, immer wie,der wählbar. Wirkliche Staats, und Hofdicner, odersolche, welche aus einer landcsfürstlichcn Kasse Bcsol,düng oder Pension beziehen, können das Amt eines Land,schaftdireetors nicht erhalten, cs wäre denn, daß ein sol,cher in Folge eines ganz besonder» Zutrauens gewählt,und die Wahl vom Regenten bestätigt würde. DieWahl geschieht nach erfolgtem Ablauf der sechsjährigenZeit, oder nach dem Abgänge des vorigen Direktors,gleich beim ersten Zusammentritt der Abgeordneten zueinem Landtage, und wirb dem Fürsten mittels Berichtszur Bestätigung vorgctragcn. Bei einem Wechsel imDirektorium muß der abgehende Direktor die landschaft,liehen Geschäfte noch so lange leiten, bis die landes,fürstliche Bestätigung des Ncugewählten erfolgt ist. Dielandesherrliche Entschließung soll jedoch immer noch vordem wirklichen Anfang der Arbeiten des Landtags crfol,gen. Im Falle der Landschaftsdircctor an der Ausübung