Z82
Waldeck.
H. 36. alle sonstige, dein Lande obliegenden, Ans?gaben. Mit Ansschluß der, den landschaftlichen Schul-den - Tilgungkassc überwiesenen Zahlungen, nameUkiichzur Unterhaltung des Militärs, nach Lein ebenfalls imRcccß vom 19- d. sub I,it. v. aufgestellten Friedens —ans den unverhvffentlichen Fall eines Kriegs, anders zu, Pegulirendcn Feldetats, so wie die alsdann eintretcn kön-nenden sonstigen Kricgsleistungcn zu besorgen; zu wel-chem Behuf sic alle bestehende Landesrevenücn,mit Ausnahme der tn die Landesschulden-Tilgungokassefließenden, und der im folgenden §. 37 . genannten, zuvereinnahmen hat; auch wird sie daneben autörisirt,bei nicht ständigen, keine nachthcilige Zögerung leiden-den Ausgaben, bis zu der Summe von ZooNthlrn. fürsich zu handeln; dagegen aber ist sie verpflichtet, sobaldder Gegenstand diese Summe übersteigt, weitern Ver-halt zuvor einzuholcn.
§. 37 . Um außerdem eine besondere Kasse zurSalarirung der Staatsdiener zu bilden, werdenderselben, außer den in §. 35. bereits bestimmten Ein-flüssen, auch
1 ) die vorhinigc Land-Salaricnkasse und
2) dcr'Ertrag des Stcmpelpapicrsüberwiesen.
H. 38. Die den Landesglänbigern versicherteEinlösungs- und Accisekasse ist die eigentlicheL aN dc Ssch ulden-Tilg uiigSka ssc, woraus jene Gläu-biger ihre Zinszahlung und Kapitalablage erhalten.Zur Beruhigung der Landesglaubiger, und zur Aufrecht-haltuug des öffentlichen Kredits, soll die landschaft-liche Kammer mit dieser Kasse nicht in Be-rührung stehen. Nur allein soll sie, wie bisher, un-ter der Aufsicht der Kassendirection, nämlich der bei-den Deputieren der Ritterschaft, und der Sgkretaricnder drei deputieren Städte stehen, welche zu diesem Endejeden Jahres, Frühjahrs und Hcrbsts, zwei Zusammen,kunftstaze haben, und befugt sind, den Kassenbestand,