Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
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374
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374 Watdeck.

te Welse, auf jedesmaligen Antrag des Landspndici, eistanderes erwählt.

§, 20. Zur Erhaltung der Repräsentation desNitterstandcs wird hiermit festgesetzt, daß

1) jeder neue Nittergutscigenthümcr, vom Tage desAnfalls oder Erwerbs des Gutes, binnen zweiMonaten zum Aufschwörcn bei dem LandsKNdicysich anmclde; daß

2) keine Allodificationen dergleichen Lehnsrittcrgütcr,ohne Zustimmung der Landstandc, geschehen;

3) daß bei einer Versplitterung dergleichen Güter, sowie bei Veräußerungen ganzer Rittergüter, durchUnfern und der Stände gemeinsamen Beschluß be-stimmt werde, in wiefern der bisherige Eigenthü-mer ferner als Landstand auftreten, oder der neueErwerber als solcher ausgenommen werden könne.

§, 21- Zur Vollziehung der im folgenden Paragraphbestimmten Geschäfte, ist ein engerer Ausschuß er-nannt, welcher besteht:

1 ) aus zwei ritterschaftlichcn Deputieren,welche nach dem jedesmaligen Abgang in bisheri-ger Weise, durch die Stände auf Lebenszeit ge-wählt und Uns zur Bestätigung präsentier werden.

2) aus den bisherigen Abgeordneten der dreideputirtcn Städte, die schon vermöge ihrerAemter hierzu berufen sind;

Z) aus einem Deputieren des Baucrstandes,welchen die Landständc aus dessen Repräsentantenauch auf Lebenszeit wählen, und Uns ebenfallszur Bestätigung präsentircn.

§. 22. Jene Deputation ist vollziehende Be-hörde der vom eoeporo statiaum gefaßten Beschlüsse,und sic kann in der Regel ohne dasselbe nicht handeln.

Die Gewalt und die Geschäfte der Deputa-tion bestehen darin;

1) auf die Ablegung der landschaftlichen Rech-nungen zu dringen, deren Abnahme, wenn