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L) Fürstenthum Waldeck.
^as Verfafsungs- und Orgänisationsdecret, welchesam 28. Zan. 1814 der Fürst Georg Heinrich züWaldeck und Pyrmont erließ, ist Th. 2, S. 275 ff.mitgetheilt worden. Weil in demselben mehrere Be-stimmungen enthalten waren, welche von der frühemVerfassung abwichen; so folgten Beschwerden darauf,die bis in das Hauptquartier der verbündeten Monar-chen gelangtem (Bergt. Z. Ludw. Klübcr's Staats-archiv des teutschen Bundes, 6s Heft, S. 244; Er-langen, 1817 8.) Eine Uebereinkünft sollte ihnenAbhelf, und dem Bedürfnisse entsprechen; beide Vor-aussetzungen blieben aber unerfüllt. Da berief im Matz1816 der regierende Fürst die Stande seines Fürstcn-thuMs nach Arolsen, wo am 19- April der folgendeLandesvertrag, als neue Verfassung des Landes,zu Stande kann
Landesvertrcig vom 49. April 1816-
Wir von Gottes Gnaden :c. Der Artikel 13 derzu Wien am 8. Jnnius vorigen Jahres abgeschlossenenre urschen Dundesacte, verordnet die Einführungeiner ständischen Verfassung i» allen teutschen