Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
359
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Verfccssuugöurk. v. 22. Aug. itzig. Z59

der Großhcrzog für dir Dauer der Versammlung Eine»bestätigt.

§. 46. Alle zwei Jahre must eine Ständevcrsamm,limg Statt finden.

§. 47. Die Mitglieder beider Kammern können ihrStimmrecht nicht anders als in Person ansüben.

§. 48. Die Ständegliedcr sind berufen, über die Ge«gcnständc ihrer Berathungen nach eigener Uebcrzcugungabznstimmcn. Sic dürfen von ihren Committenten keineJnstruetivncn annehmcn.

H. 49. Kein Standcglied kann während der DauerHer Versammlung, ohne ausdrückliche Erlanbnist der Kanuwer, wozu cs gehört, verhaftet werden; den Fall derErgreifung auf frischer Thal bei begangenen peinlichenVerbrechen ausgenommen.

§. .50. Die Stände können sich mir mit den nachgegenwärtigem Grundgesetz zu ihrer Bewachung geeignetten oder vom Großherzog besonders an sie gebrachtenGegenständen beschäftigen.

§. 51. Es besteht ein ständischer Ausschuß aus demPräsidenten der letzten Sitzung und drei andern Mit.'gliedern der ersten und sechs Mitgliedern der zweitenKammer; dessen Wirksamkeit auf den namentlich in die/scr Urkunde ansgedrucktcn Fall oder auf die von demletzten Landtag mit Genehmigung des Großhcrzogs anihn gewiesenen Gegenstände beschränkt ist/

Dieser Ausschuß wird vor dem Schlüsse des Land,tags, auch bei jeder Vertagung desselben, in beiden Kam«mern durch relative Stimmenmehrheit gewählt. JedeAuflösung des Landtags zieht auch die Auflösung des,wenn gleich schon gewählten, Ausschusses nach sich.

H. 52. Die Kammern können sich weder eigcnmäch,tjg versammeln, noch nach erfolgter Auflösung oder Ver,tagnng beisammen bleiben und bcrathschlagen.