Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
343
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Patent vom 7. Dec. 1819.

§. 4 . Die zur allgemeinen Standeoenammlung be-rufenen Stifter, gleichwie auch die Laiidesuniversikät nnvdie Konsistorien, sind in der Wahl ihres Deputiere»nicht auf Mitglieder ihrer Korporationen beschrankt,sondern haben die Befugniß, auch ausserhalb derselbendiejenigen Personen zu wühlen, welchen sie ihr Zutrauenschenken, vorausgesetzt, daß selbige nach de» in demvorstehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen überhauptqualifizier sind.

§. Z. Eine gleiche Wahlfreiheit wird auch den Städ-ten verleihen und dabei bestimmt, daß die Wahl desDeputieren von dem Magistrate und den Repräsentan-ten der Bürgerschaft gemeinschaftlich vorgcnommcn wcr--den, und die Konkurrenz der letztem nach der in jederStadt bestehenden Verfassung sich richten solle Wurdejedoch in der einen oder der andern Stadt über dieArt der Theilncchme der Bürgerschaft an dergleichenWahlen »och kein? feste Bestimmung vorhanden seungso soll von Seiten der Bürgerschaft eine, mit der Zahlder in dem Magistrate vorhandenen stimmfähigen Per-sonen übcrcinkommende, Anzahl von Repräsentanten beider Wahl des Dcputirten zur allgemeinen Lcmdtagsver-sammlung zugczogen und zur Abstimmung zugelassmwerden.

§. 6. Ueber alle, das ganze Königreich betreffenden,zur ständischen Bcrathung verfassungsmäßig gehörendenGegenstände wird nur mit den allgemeinen Ständen desKönigreichs commrmieirt; dagegen alle diejenigen Ange-legenheiten, welche nur die eine oder die andere Pro-vinz angehen und zu einer ständischen Berathung geeig-net sind, auch fernerhin an die betreffenden Provinzial-Landschaftcn werden gebracht werden. Und gleichwie csüberhaupt keineswegs Unsere Absicht ist, eine neue, autEeimdsähcn, welche durch die Erfahrung noch nicht be-währt sind, gebauete ständische Verfassung einznfühlcu;also soll auch die allgemeine Ständeversammlung i:nWesentlichen künftig dieselben Rechte ansübcn, welchefrüherhin den einzelnen Prazinzia!-Landschaften, so wie