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H. 9- Das Recht der Thronfolge gebührt, so langeMannsftamm in dem königlichen Hause vorhanden isi>diesem allein mit Ausschließung des weiblichen Geschlechts;die Ordnung der Thronfolge aber zwischen den Gliederndes Mannsstamms wird durch das Erstgcburtsrccht unddie darauf gegründete Lineal-Erbfolge bestimmt.
§. 10. Wenn der Mannsstamm des königlichen Hau-ses erlöscht, geht die Thronfolge auf die weibliche Nach-kommenschaft, nach eben der Erbfolgeordnung, die fürjenen festgesetzt ist, über, so daß die, zur Zeit des To-des des letztrcgicrcndcn Königs aus dem WirtcmbcrgischenMannsstamme, lebenden Wirtcmbcrgischen Prinzessinnen-der Abkömmlinge von solchen, ohne Unterschied des Ge-schlechts, gleich als wären sie Prinzen des Wtrtembergi-schcn Hauses, nach dem Erstgcburtsrccht und der Lineal-Erbfolgeordnung, ohne Rücksicht auf die Nähe des Gra-des mit dem zuletzt regierenden Könige, zur Thronfolgeberufen werden.
Sobald jedoch in dem sodann regierenden königlichenHause wieder Dcsccndenten des ersten Grades von bei-derlei Geschlecht geboren werden, tritt der Vorzug desmännlichen Geschlechtes vor dem weiblichen wieder ein.
§. 11. Weder die zur Zeit des Abstcrbens eines re-gierenden Königs verfallenen Einkünfte der Krone, nochdie zu den Krondomainen gehörigen Vorräthe aller Art,können als Privatvcrlassenschaft in Anspruch genommenwerden. Hingegen ist dasjenige, was von den Einkünf-ten des Familien-Fideicommisses im engem Sinne (Hof-«nd Domainenkammer) und der für den König ausge-sctztcn Civilliste, bis auf den Tag des Ablebens verfal-len ist, so wie Alles, was derselbe anderwärts, unab-hängig von den Verhältnissen eines Staatsoberhauptsund von der ihm zustehcndcn Verwaltung der Krondo-maincn, erworben hat, als Privateigenthum desselbenanzusehcn.
§. 12. Der Huldigungseid wird dem Thronfolger erstdann abgelegt, wenn er in einer den Ständen des Kö-nigreichs zuzustellcndcn feierlichen Urkunde die unvcr-