Das Gesetz üb. d. Pr^ßf. v. Zo. Jan. 1817 165
H. 6. So wenig der Druck und die Bekanntmachungder in einem ruhigen Tone angcstclltcn Betrachtungenund Erörterungen über Staatsvcrfassungcn überhaupt,und die Landesverfassung insbesondre, so wie der Wün-sche für Verbesserungen und für die Abhülfe der Be-schwerden jeder Art, verboten sind; so sehr gehört dochder Aufruf in Druckschriften zur Widersetzlichkeit gegendie Obrigkeit, zu Aufruhr und Empörung, überhaupt zujeder gewaltsamen Acndcrung der Verfassung, unter dieschweren Verbrechen; eben so
§. 7. Zeder Angriff auf die Ehre des Staatsober-haupts, seiner Gemahlin und Familie, in Büchern,Schriften und Bildern.
H. 8. Die Ehre und der gute Name von Privatendarf weder mittelbar noch unmittelbar in Druckschriftenangctastet werden. Unter dem besonder» Schutze derRegierung stehen diesfalls die Staatsdiencr, so wie dieVersammlung der Landständc. Schon jede wahrheitswi-drige Erzählung von Thatsachcn, welche die Amtsfüh-rung von beiden betreffen, ist ein ahndungswerthes Ver-gehen.
h. 9 . Auch darf, bei scharfer Ahndung, die Ehre aus-wärtiger Regenten und Regierungen in gedruckten Blät-tern, Schriften und Büchern nicht gekränkt werden.
§. io. Kein Staatsdiencr darf die Notizen, die eramtlich erhalten hat, und die er nicht, erweislichcrmaa-sscn, auch aus nicht amtlichen Quellen schöpfen kann,ohne Erlaubniß seines Vorgesetzten durch den Druck be-kannt machen.
§. 11. Obgleich, unter vorausgesetzter Beobachtungdieser Verordnung, auch Zeitungen und politische Zeit-schriften ohne Censur gedruckt werden können; so behältsich die Landesregierung doch bevor, in ausserordentlichen,namentlich in Kricgszeitcn, eine Censur, jedoch nur aufdie Dauer der außerordentlichen Umstände, und nur fürZeitungen und für diese Art von Zeitschriften anzuordnen.
h. 12. Die von den Landständen veranstalteten oderin ihrem Namen und mit ihrer Genehmigung heraus-