Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
153
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Edict üb. d. äuß. Nechtsverh. d. K. Bayern. 153

§. 72- Das Verfahren der weltlichen Gerichte inGegenständen, welche nach den obigen Bestimmungen zuihrer Gerichtsbarkeit gehören, darf durch die Einschrei-tungen geistlicher Stellen weder unterbrochen noch auf,gehoben werden.

§. 73 . Die Kirchen und Geistlichen können in An-sehung des ihnen zustehcndcn Vermögens weder von Lan<desuntcrthänigkeit, weder von Gerichtsbarkeit noch vonösftntlichen Staatslasten irgend eine Befreiung an-sprechen.

§. 74. Alle älteren Befreiungen, die hierüber mögenverliehen worden scyn, werden als nichtig erklärt.

ß. 75 . Die Verwaltung des Kirchenvcrmögens stehetnach den hierüber gegebenen Gesetzen unter dem königlirchcn obersten Schutze und Aufsicht.

Drittes Kapitel.

Bei Gegenständen gemischter Natur.

§. 76. Unter Gegenständen gemischter Natur werdendiejenigen verstanden, welche zwar geistlich sind, aberdie Religion nicht wesentlich betreffen, und zugleich ir-gend eine Beziehung auf den Staat und das weltlicheWohl der Einwohner desselben haben.

Dahin gehören:

s) alle Anordnungen über den äußern Gottesdienst,dessen Ort, Zeit, Zahl re.

f») Beschränkung oder Aufhebung der nicht zu denwesentlichen Thcilcn des Cultus gehörigen Feier-lichkeiten, Processionen, Nebenandachtcn, Ceremo,nien, Krcuzgange und Bruderschaften;

c) Errichtung geistlicher Gesellschaften und sonstigerInstitute und Bestimmung ihrer Gelübde;

«j) organische Bestimmungen über geistliche Bildungs/,Vcrpflegs- und Strafanstalten;

«?) Eintheilung der Diöeöscn, Dceanats- und Pfarr,Sprengel;