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3 (1820)
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Bayern.

§. 57. Da die hoheitliche Oberaufsicht über alle in-nerhalb der Grenzen ses Staats verfallende Handlun-gen, Ereignisse und Verhältnisse sich ersircckt; so ist dieStaatsgewalt berechtigt, von demjenigen., was in denVersammlungen der Kirchcngcscllschastcn gelehrt und ver-handelt wird, Kcnnrniß einzuziehcn.

§. 58. Hiernach dürfen keine Gesetze, Verordnungenoder sonstige Anordnungen der Kirchengcwalr nach denhierüber in den königlichen Landen schon, längst bestehen-den Gencrakmandütcn ohne Allerhöchste Einsicht und Ge-nehmigung publicirt und vollzogen werden. Die geistli-chen Obrigkeiten sind gehalten, nachdem sic die königlicheGenehmigung zur Publikation (Plscst) erhalten haben)im Eingänge her Ausschreibungen ihrer Verordnungenvon derselben jederzeit ausdrücklich Erwähnung zu thun.

§. 5Y. Ausschreiben der geistlichen Behörden^ diesich blos auf die ihnen untergeordnete Geistlichkeit bezie-hen, und aus genehmigten allgemeinen Verordnungenhervorgehen, bedürfen keiner neuen Genehmigung.

§. 60. Die Ausübung, der geistlichen Gerichtsbarkeitkömmt zwar nach §. Z8. ür. Ii. dxr Kirchcngewalt zu;die dafür angcordncten Gerichte, so wie ihre Verfassungmüssen aber vor ihrer Einführung von dem Könige be-stätiget werden. Auch sollen die einschlägigen königlichenLandesstcllcn aufmerksam seyn, damit die königlichen Un-terchanen von den geistlichen Stellen nicht mit gesetzwi-drigen Gebühren beschwert, oder in ihren Angelegenhei-ten auf eine für sie lästige Art aufgchalten werden.

§. 61. Die vorgeschriebencn Genehmigungen könnenMir von dem Könige selbst, mittelst des königlichen Staats-ministeriums des Innern crtheilt wetten, an welches diezu publicircnden kirchlichen Gesetze und Verordnungeneingescndct, und sonstige Anordnungen ausführlich a«ge-zeigt werden müssen.