^ Edictüb.d.äuß.Rechrsvech.d.K. Bayern. 143Drittes Kapitel.
Religionsverhältnissc der Kinder aus ge-mischten Ehen.
§. 12- Wenn in einem gültigen Ehcvertragc zwischenEltern, die verschiedenen Glaubensbekenntnissen zugcthansind, bestimmt worden ist, in welcher Religion die Kin-der erzogen werden sollen; so hat cs hiebei sein Be-wende».
§. 13. Die Gültigkeit solcher Ehcvertragc ist sowohlin Rücksicht ihrer Form, als der Zeit der Errichtunglediglich nach den bürgerlichen Gesetzen zu bcurthcilen.
tz. 14. Sind keine Ehepakten oder sonstige Vertragehierüber errichtet, oder ist in jenen über die religiöseErziehung der Kinder nichts verordnet worden; so folgendie Söhne der Religion des Vaters, die Töchter werdenin dem Glaubensbekenntnisse der Mucker erzogen.
h. 1 Z. Uebrigcns benimmt die Verschiedenheit deSkirchlichen Glaubensbekenntnisses keinem der Eltern dieihm sonst wegen der Erziehung zustchcndcn Rechte.
§. 16 . Der Tod der Eltern ändert nichts in denBestimmungen der §§. 12. und 14. über die religiöseErziehung der Kinder.
§. 17- Die Ehescheidungen, oder alle sonstigen Rechts-gültigen Auflösungen der Ehe können auf die Religionder Kinder keinen Einfluß haben.
Z. 18. Wenn ein das Religionsvcrhältniß der Kin-der bestimmender Ehevertrag vorhanden ist; so bewirktder Uebergang der Eltern zu einem andern Glaubensbe-kenntnis) darin in so lange keine Veränderung, als dieEhe noch gemischt bleibt; geht aber ein Ehegatte zurReligion des andern über, und die Ehe hört dadurchauf gemischt zu scyn, so folgen die Kinder der nun glei-chen Religion ihrer Eltern, ausgenommen sie waren —dem bestehenden Ehcvertragc gemäß — durch die Cvn-firmation oder Communion bereits in die Kirche einerandern Confession ausgenommen, in welchem Falle sicbis zum erlangten Unterscheidungsjahre darin zu belas-sen sind.