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Bayern.
Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegenwillkührlichcn Wechsel, aber nicht hindernd das Fort-schreiten zum Bessern nach geprüften Erfahrungen.
Bayern! — Dies sind die Grundzüge der aus Un-scrm freien Entschlüsse euch gegebenen Verfassung, —sehet darin die Grundsätze eines Königs, welcher dasGlück seines Herzens und den Ruhm seines Thronesnur von dem Glücke des Vaterlandes und von der Liebeseines Volkes empfangen will! —
Wir erklären hiernach folgende Bestimmungen alsVerfassung des Königreichs Bayern:
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1 . Das Königreich Bayern in der Gcfammt-Ver-cinigung aller ältcrn und neuern Gcbictstheile ist einsouveraincr monarchischer Staat nach den Bestimmungender gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde.
H. 2- Für das ganze Königreich besteht eine allge-meine in zwei Kammern abgcthcilte Stände-Versamm-lung.
Zweiter Titel.
Von dem Könige und der Thronfolge, dannd e r^ N e i ch s - V e r w c fii n g.
H. 1. Der König ist das Oberhaupt des Staats, ver-einiget in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übtsie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigenVerfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
H. 2. Die Krone ist erblich in dem Mannsstammedes königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt,und der agnatisch-linealischen Erbfolge.
h. Z. Zur Successions-Fähigkeit wird eine rechtmä-ßige Geburt aus einer ebenbürtigen — mit Bewilligungdes Königs geschlossenen Ehe erfordert.