Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
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Bayeni.

Landesverfassung muß das Ganze beschließen. Esversteht sich dabei von selbst, daß die Formen dieserdrei einzelnen Verfassungen einander nicht widersprechendürfen, sondern fest und sicher in einander eingreifen,und sich gegenseitig tragen und ergänzen müssen. Dahier die bayrische Verordnung vom 17 . Mai 1818 , diekünftige Verfassung und Verwaltung derGemeinden betreffend, nicht in oxremW mitgetheiltwerden kann; so bemerken wir blos das Wichtigste ausderselben. Der Eingang erklärt, daß der König, inFolge früherer Einleitungen und insbesondere seiner Ver-ordnung vom 6 . Marz 1817 über die Verwaltung desStistungs- und Commuilalvermögens, beschlossen habe,in den Städten und Märkten die Magistraternit einem freien und erweiterten Wirkungs-kreise herzustellen, wie auch den Nuralge-meinden eine ihren Verhältnissen angemes-senere Verfassung und Verwaltung zu ge-ben. Zu dem Ende ward das über das Ecmeidewe-sen vom 24 . Sept. 1808 erlassene Edict aufgehoben,an dessen Stelle die neue Verordnung trat (welche sichim fünften Stücke des bayrischen Gesetzblattesvom I. 1818 befindet). Nach derselben wird in denStädten und großen Märkten die Gemeindever-waltung besorgt und vollzogen: l) durch einen bürger-lichen Magistrat; 2) durch einen besondern Gcmeinde-ausschuß, welcher aus erwählten Gemeindebevollmüch-tigtcn besteht; Z) durch Districtsvorstcher, welche ingroßen Städten dem Magistrate beigegeben sind. DerMagistrat ist der Vorsteher der Gemeinde und zugleichder Beamte für die Verwaltung ihrer gemeinschaftli-chen Angelegenheiten und ihres Vermögens. Derselbesoll bestehen: i) in den Städten der ersten Elaste,