Constitution v. 19 . März 1812. 85
bracht werden müssen, die zahlreich genug sind, um dreiKammern zu bilden, und wo der Prozeß noch in keinerInstanz entschieden worden ist. Bei den Audiencias, dienicht aus einer so großen Zahl von Mitgliedern bestehen,werden diese Rekurse von der einen an eine andre, indem Bereiche des nämlichen Obcrgouvcrncments liegendenübergehen; und im Falle, daß in diesem Gouvernementnur eine einzige Audicncia vorhanden ist, an die nächsteeines andern Gouvernements gelangen.
269- Ist die Null, und Nichtigkeit ausgesprochen;so wird die Audicncia, welche den Proceß entschiedenhat, dem Obergcrichte Rechenschaft von den Bcwcggrün,den ablegcn und die gehörigen Beweisstücke und Actenbcibringen, damit die Verantwortlichkeit in Kraft gesetztwerde, von der im Art. 234. die Rede ist.
270. Die Audiencias werden alle Jahre dem Ober«geeichte genaue Verzeichnisse von allen Civilprozcssen undalle sechs Monate von allen Criminalprozessen, sowohl denentschicdncn als den poch uncntschiedncn, mit Angabeihres gegenwärtigem Brandes und Inbegriff derer, die vonnicdcrn GerichtssteKp an sic gelangt sind, cinreichcn.
271. Die Zahl der Mitglieder der Audiencias, welchenicht unter sieben seyn darf, die Form dieser Tribunäleund die Orte, wo sie ihren Sitz haben sollen, werdendurch besondere Gesetze und Verordnungen bestimmtwerden.
272. Kommt die zweckmäßigere Einthcilung des spa,Nischen Gebiets, von der im Art. 11. die Rede ist, zurAusführung; so soll mit Rücksicht darauf die Zahl derzu errichtenden Audiencias bestimmt und denselben ihreBezirke angewiesen werden.
273- Es sollen verhältpißmäßigc gleiche CantonS (xar-riäo8) gebildet werden, und in jedem Hauptorte (cal,«'2L äs partiäo) soll ein Oberrichler mit einer cntspre,chendcn Gcrichtsstelle (ju-A-räo) vorhanden seyn.
274. Der Gcschäftskrcis dieser Richter wird sich blosauf Streitsachen (ä Io contsncioso) beschränken und cssoll gesetzlich bestimmt werden, was für welche in dem