Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
73
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Constitution v. 19 . März 1812. 73

statt der Regentschaft, zum Regenten des Königreichsernennen.

189. Im Fall der Thron erledigt wird und der Prinzvon Asturien noch minderjährig ist; so soll, wenn dieordentlichen Cortes nicht versammelt find, so lange, bisdie außerordentlichen zusammen kommen, die provisorischeRegentschaft aus der Königin Mutter, wenn eine da ist,ans zwei Mitgliedern der permanenten Deputation derCortes, welche nach der Ordnung ihrer Wahl zur De-putation die ältesten sind, und aus den zwei ältestenStaatsräthen, nämlich dem Aeltestc» und dem, der aufihn folgt, bestehen. Wenn keine Königin Mutter vor-handen ist; so nimmt der, der Ancicnnität nach, dritteStaatsrath an der Regentschaft Theil.

190. Den Vorsitz bei der provisorischen Regentschaftführt die Königin Mutter, wenn cs eine gicbt; und inErmangelung dasjenige Mitglied der permanenten Depu-tation der Cortes, welches zuerst zu dieser Deputationernannt worden.

191. Die provisorische Regentschaft wird keine andernGeschäfte abthun, als solche, die keinen Aufschub leiden,und nur sä interim Beamte ernennen und absehen,

192- Sind die außerordentlichen Cortes beisammen;so werden sie eine aus drei bis fünf Personen bestehendeRegentschaft ernennen.

193- Um Mitglied der Regentschaft zu werden, mußman Bürger scyn, und die freie Ausübung seiner Rechtegenießen. Ausländer, selbst wenn sic Bürgcrdiplome er-halten haben, sind ausgeschlossen.

194. Den Vorsitz der Regentschaft führt dasjenigeMitglied dcrft'lbcn, welches die Corres dazu bestimmen;und diese haben auch im Nothfall fcstzusehcn, ob diePräsidentschaft nach der Reihe umgehen und auf wielange sic geführt werden soll.

19-5. Die Regentschaft wird die königliche Gewaltunter der Bedingung ausüben, welche die Cortes fürgut halten.