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3 (1820)
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Constitution v. 1Y. März 1812.

andern erwählt werden, indem sie an den Tisch ln iure,ren, an welchem der Präsident, die Wahlzeugcn und derSekretär sitzen, und letzterer trägt in ihrer Gegenwartdie Namen der Person, die jeder wählt, in eine Listeein. Der Sekretär und die Wahlzeugcn geben ihre Stim-men zuerst.

89. Ist das Abstimmen beendigt; so überzählen derPräsident, die Wahlzeugen und der Sekretär die Stim-men, und derjenige, welcher wenigstens die Hälfte undeine darüber für sich hat, ist erwählt. Wenn Jemandnicht die absolute Stimmenmehrheit für sich hat; so sollüber die beiden, welche die meisten haben, zum zweiten-mal ballotirt werden und derjenige, welcher dann diemehrsten. Stimmen hat, ist erwählt. Bei gleicher Zahlder Stimmen entscheidet das Loos, und jedesmal, wenneiner erwählt ist, macht der Präsident die Wahl bekannt.

90. Nach der Wahl der Dcputirtcn schneitet man

auf die nämliche Art und Weise zur Wahl ihrer Stell-vertreter, und die Zahl derselben soll in jeder Provinzden dritten Theil der Deputieren betragen, welche dieProvinz anzuordncn hat. Hat eine Provinz nur einenoder zwei Deputiere zu erwählen; so wird dessen unge-achtet ein Stellvertreter (Oeputaäo erwählt.

Diese Stellvertreter gehen, sobald man gewisse Nach-richt von dem Tode des Deputieren hat, oder letzterer,nach dem Ausspruch der Cortes, ihrer Versammlung nichtbeiwohnen kann, zu den Corres ab; dieser oder- jenerFall mag, zu welcher Zeit cs ist, nach geschehener Wahlcintreren.

91. Um Deputirter bei den Cortes zu werden, mustman Bürger und im ausübenden Genüsse seiner Rechte,fünf und zwanzig Jahr alt, in der Provinz geboren oderdaselbst wohnhaft scyn und sich wenigstens sieben Jahredort aufgehaltcn haben, und endlich Laie oder Weltgeift-lichcr scyn. Die Wahl kann sowohl Bürger, die beider Versammlung zugegen sind, als solche, die es nichtsind, treffen.

92. Außerdem muß man, um zum Deputieren derCmes erwählt werden zu können, ein verlMnißmäßl-

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