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übrigen die nach dem Loose bestimmten UsAiclares denVotsih führen.
47. Wenn die Zeit der Versammlung, welche in denGemeindehäusern (casr>8 consistoriulss) oder an demOrte, wo cs sonst gebräuchlich ist, gehalten wird, da ist,und die Burger, welche daran Theil nehmen, beisam-men sind; so sollen sic sich mit ihrem Präsidenten in dieKirche des Kirchspiels verfügen, wo der Pfarrer eineHeilige-Gcistmesse lesen, und dann eine für die Umständepassende Rede halten wird.
48- Nach der Messe werden sic sich an den Ort,woher sic gekommen sind, zurückvcrfügen und die Ver-sammlung wird ihre Arbeit damit beginnen, daß sie —Alles bei offenen Thürcn — aus den anwesenden Bür-gern, zwei Wahlzeugcn (esciulluclores) und einen Se-kretär wählt.
49- Hierauf soll der Präsident fragen, ob irgend einBürger eine Klage wegen Bestechung und Verführung,um Jemanden zur Wahl zu bringen, vorzutragen habe,und wenn eine angebracht wird, so muß sich der Be-klagte in derselben Versammlung öffentlich und mündlichrechtfertigen. Ist die Beschuldigung gegründet; so ver-tieren diejenigen, die das Vergehen begangen, ihre aciivcund passive Stimme. Die nämliche Strafe trifft dieVerleumder, und von diesem Urtheile findet keine Appel-lation statt.
50. Wenn unter den Anwesenden Zweifel entstehen,ob einer von den Wahlhcrren die zum Votiren erforder-lichen Eigenschaften besitze; so soll die Versammlung so-gleich nach Gutdünken entscheiden, und was sic entschei-det, soll ohne weitere Appellation für dießmal und blvszu dem Ende in Vollziehung gebracht werden.
51. Es wird sogleich zur Ernennung der Commissaregeschritten. Zu diesem Ende wird jeder Bürger so vielPersonen bestimmen, als Commissare scyn sollen, indemer sich zu dem Tische verfügt, an welchem der Präsi-dent, die Wahlzeugen und Sekretärs sitzen, und in ih-rer Gegenwart die Namen derselben auf eine Liste schreibt.