Druckschrift 
3 (1820)
Entstehung
Seite
21
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Constit. Josephs Napoleon v. 6. Jul. 1808. 21

gclegenheiten, welche die spanischen Königreiche und Pro/vinzcn sowohl in America als in Asien betreffen.

Eilster Titel.

Von der Gerichtsordnung.

96. Spanien und Indien sollen nach einem cinzi^gen Civil/Gesctzbuchc regiert werden.

97. Die Gerichte sind unabhängig.

98. Die Gerechtigkeit wird im Namen des Königsdurch Gerichte und Tribunale, die von ihm eingesetztwerden, verwaltet. Dem zu Folge sind alle mit beson/deren Befugnissen versehenen Tribunale, alle grund/herrliche und besondere Gerichtsbarkeitenaufgehoben.

99. Die Richter werden vom Könige ernannt.

100. Die Absetzung eines Richters kann nur nachvorhcrgcgangencr, durch den Präsidenten oder General/Procnrator des Raths von Kastilien eingercichter, An/klage Statt haben. Die Derathschlagung nebst Grün/den dieses Raths muß dem Könige zur Bestätigung vor/gelegt werden,

101- In der Gcrichts/Ordnung sollen eingesetzt sepir:Friedensrichter, welche ein gütlich ausglcichendes Ge/richt bilden; Gerichte erster Instanz; Appcllations/Ge/richtsstellen; ein Cassationshof für das ganze Königreich,und endlich ein königliches Obergcricht.

102. Jedes Urtheil, das in letzter Instanz gefällstworden, wird vollkommen und gänzlich vollzogen. Eskann vor keine andere Gcrichtsstclle gebracht werden; cssei- denn, daß cs von dem Cassations/Gericht als un/gültig vernichtet worden wäre.

105- Die Zahl der Gerichte erster Instanz soll nachden Bedürfnissen der Oertlichkcit bestimmt werden. DieZahl der Appellations/Gerichte, die auf dem gesammtcnUmfange von Spanien vcrthcilt sind, soll wenigstens 9>und höchstens 15 seyn.