Constit. Josephs Napoleon v. 6. Jul. 1808. 19
83. Die Gesehcscnkwürfe sollen vorläufig von denSektionen des StaatSraths den bei Eröffnung der Scs-fion ernannten rcspcetivcn Commissionen der Cortes mit-gcthcilt werden.
84. Die nach den gewöhnlichen Einnahmen und Aus-gaben eingerichteten, und jedes Jahr durch den Drucköffentlich bekannt gemachten Finanz-Rechnungen werdendurch den Finanz-Minister den Cortes übergeben, wel-che über Mißbrauche, die sich in der Administration ein-geschlichen haben mögen, die Vorstellungen machen kön-nen, welche sie für gut finden.
85. Im Falle, daß die Cortes erhebliche und be-gründete Klagen über das Betragen eines Ministers vor-zubringen haben, wird die Adresse, welche diese Klagenund die Auseinandersetzung ihrer Beweggründe enthält,wenn sic beschlossen ist, durch eine Deputation vor denThron gebracht. Besagte Adresse wird auf Befehl desKönigs von einer, auS sieben Staatsräthcn und sechsMitgliedern des Raths von Castilicn bestehenden, Com-mission untersucht.
86. Die vor die Cortes zur Beratschlagung undGenehmigung gebrachten Verordnungen des Königs sollenmit der Formel: mit Einverständniß der CortcS,kund gemacht werden.
Zehnter Titel.
Von den spanischen Königreichen und Provin-zen in America und Asien.
87. Die spanischen Königreiche und Provinzen inAmerica und Asien sollen die nämlichen Rechte,wie das Mutterland genießen.
88. Alle Arten von Kultur und Industrie sollen kngedachten Königreichen und Provinzen frei sepn.
89- Der wechselseitige Handel eines Königreichs odereiner Provinz mit einem oder einer andern, und ausgedachten Königreichen und Provinzen mit dem Mutter-land«: ist erlauvt.
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