2 Spanien.
Stand zu höhern Rechten, als in den übrigen euro-päischen Ländern, ausgebildet, wo bereits im Jahr 1116den Bürgern von Saragossa schriftliche Privilegienertheilt wurden; ein Beispiel, wie viel damals die Feu-dalaristokratie, um der Araber willen, Hier nachgebenmußte. *) Schon vor der Mitte des zwölften Jahr-hunderts erschienen daselbst Städtedeputirte auf denReichstagen; auch ist es merkwürdig, daß es in Ara-gonien nie zwischen dem Adel und dem dritten Standezum Kampfe kam.
Doch trat bereits in dieser Zeit ein Unterschied zwi-schen dem hohen und nieder,: Adel, --den Baronenund großem Länderbesitzern, und den bloßen Ritternund Adlichen —, auf den Reichsversammlungen Hervor,so wie schon frühzeitig zwölf große' Barone als einbleibender Rath dem Könige zugeordnet waren.
Mit weniger Eigenthümlichkcit, als die aragoni-sche, erscheint die kastilische Staatsverfassung imMittelalter. Sie erhielt ihr Daseyn erst um die Mittedes dreizehnten Jahrhunderts unter dem Könige Fer-dinand Z. Diese langsame Ausbildung derselben hatteeben so ihren Grund in den mehrmaligen Länderthei-lungen, wie in der spätem Entstehung des drittenStandes, welcher in Kastilien fast zwei Jahrhundertespäter (ums Jahr 1325) als in Aragonien, zur Reichs-standschaft, und nie in Kastilien zu so großen Vor-rechten, wie in Aragonien, gelangte. Außerdem be-standen vom Tode Alphons 11 (1350) an bis zur Ver-mählung der Isabelle von Caftilien mit Ferdinand vonAragonien fortdauernde Bewegungen im Reiche Kasti-lien, welche theils in der Stellung der Barone gegen
») Vergl. Spittler's Entw. der Gesch. d. eurvp. Staa-ten, r. L. (N. rc.) S. IS.