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2 (1817)
Entstehung
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452
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Schweder!.,

Orte verlegt, oder unter Kriegöbewegungen benutzt wer-den; dann sind die Truppen aus den dazu gesammelten Margazinen oder Vorrath mit ihren Bedürfnissen zu versehen.

tz. 7;. Die jährlichen Marktgangstaxen sollen durchDcvutirte aus allen Neichsstanden, welche auf die Art, wiejeder einzelne Stand für sich es verschreibt, zu wählensind, errichtet werden. Was diese festsetzen, dem soll nach.'gelebt werden, in so fern keine Veränderung darin ord-nungsmäßig nachgesucht und bestimmt wird.

§. 76. Ohne Einwilligung der Reichüstande kann derKönig keine Anleihe in und außer dem Reiche machen,noch dasselbe mit neuen Schulden belasten.

§. 77. Die Domaincn mit den darunter stehendenDörfern, die Kronwälder, Parks und Thicrgärten, Kron-wiesen, nebst Lachsfang und anderer Kronfischerei, wie auchdie Übrigen Kronbcneficicn, darf der Känig nicht ohne Ein-willigung der Neichsstände, durch Verkauf, Verpfändungoder Vcrschcnkung noch auf irgend eine andere Art, abhan-digen. Sie sollen so, wie es die Neichsstände bestimmt,verwaltet werden; doch mögen die Personen und Gemei-nen, die, nach den bisher geltenden Verfassungen, solcheDomainen inne haben, oder benutzen, daran ein gesetz-mäßiges Recht zu ihrem Nutzen genießen, auch können ur-bare oder urbar zu machende Felder in den Kronenwäldcrnin gewöhnlicher Ordnung nach den gegenwärtigen oderkünftig bestehenden Verfassungen zinsbar verkauft werden.

H. 78. Kein Theil des Reichs darfdavon durchVerkauf, Verpfändung, Verschenkung, oder aufeine anderedergleichen Art getrennt werden.

h. 79- Keine Veränderung in der Neichsmünze, inAnsehung des Schrotes und Korns, der Erhöhung oder derErniedrigung, darf ohne die Zustimmung der NeichsständeStatt haben; doch bleibt hiebei des Königs Recht, Münzeschlagen zu lassen, ungckränkt.

§- 80. Die Kriegsmacht zu Pferde nud Fuß, wieauch was die Matrosen in Ansehung der Stellung, derVerpflegung und Vertheilunq betrifft, verbleibt bei denauf dem Lande und in den Städten ernüchteren Contractcn,und dem Vertheilungswcsen, welche in Ansehung ihrerHaupreru,idsihe ungestört bleiben sollen, bis der König