Hl 4 Die vier freien Städte Teutschlands.
seine Angelegenheit persönlich und mündlich zum Protokollzu verhandeln; so soll doch auch Niemanden ferner vor/mehrt sepn, schriftliche Nccesse statt der mündlichen daselbsteinzurcichen.
In Fallen, wo die beiden Stadtamtmanucr verschiede/'«er Ansicht sind, sollen sie den zeitigen Landamtmann zu de»Entscheidungen bcizichen.
Artikel ein.
Allgemeine, das Gerichtswesen angehende,Verordn« n g.
Da jeder Gcrichtsstelle ihr Wirkungskreis angewiesenist und soweit es' noch nicht geschehen, in der zu entwerfen/den Gerichts / und Proccsiordnung angewiesen werden soll;so darf keine der hiesigen höheren Gcrichtsstellcn Gegen/stände, welche nach der Gerichtsordnung zu eigenem oderihres Eanzleipcrsonals Ressort und nicht zur Kompetenz desStadtamtes oder des Landamtcs gehören, von sich oderihrer Canzlei an letztere Auftragsweisc verweisen, sondernsolche Commissionen müssen Mitgliedern des Gerichts oder,nach Beschaffenheit, dem eigenen Canzleipcrsonale aufgekra/gen werden.
In Handelssachen sollen die Gerichte nach Befinden dasGutachten der Handelskammer erfordern.
Wenn in Civilrechtsverhandlungen den Partheien oderihren Anwaldcn und Advocaten Strafen angesctzt werden;so kann nicht nur davon der Rccurs an die höhere Instanzergriffen werden, sondern cS soll auch den Gerichten freistehen, die angesetztcn Strafen auf desfallsige Implora-tion zu mildern, oder aus bewegenden Gründen ganz zu er/lassen.
Jeder hiesige Bürger kann, zwar nicht in der erstenInstanz, aber doch bei dem Appellationsgerichte, auf Ver/sendung der Acten acl concipieucknn sontLntiani antra/gen , zu welchem Ende, wenn das Gesuch sogleich im Gratvatoriallibell angebracht wird, das Appellationsgericht insolchem Falle die Appellation ohne Unterschied zu rcclpirenhat.