z;o Großherzogkhum Sachsen»Weimar.
soll; so geht das deshalb zu erlassende Landesfürstliche De/cret an den Vorstand. Kein Abgeordneter aber hat stchin Eigenschaft an dem Orte der Landständischcn Versamm-lung früher cinzufinden, als bis er durch den Vorstandeine schriftliche Einladung dazu erhalten hat.
Wie ein Abgeordneter, in Gemäßheit eines solchenEinladungsschreibens, zum Landtage eintrifft, hat er sichbei dem Landmarschall anzumelden.
h. 77. Haben sich an dem bestimmten Tage alle Mit-glieder der Ständischen Versammlung, oder haben sich we-nigstens ein und zwanzig dieser Abgeordneten, und untersolchen aus jedem Kreise zwei ans verschiedenen Ständen,an dem bestimmten Orte eingefunden; so geschieht anfvor-hcrgegangene Anzeige des Vorstandes bei dem Fürsten dieEröffnung des Landtags unter den besonders festgesetzte»Förmlichkeiten, entweder von dem Fürsten selbst, oderdurch eine zu diesem Zwecke anzuordnende Commission.
H. 78. Die Landstanöische Versammlung bildet nurein Ganzes, nicht mehrere Kammern.
tz. 79. Obwohl die Volksvertreter in dieser Eigen-schaft sich alle gleich sind; so beobachten sie doch unter ein-ander folgende Sitzordnung. Es sitzen
r) obenan der Landmarschall und die beiden Gehülfeuneben diesem;
2) zu beiden Seiten die Abgeordneten der Rittergutsbe-sitzer, und zwar
2. des Weimarischcn,
d. des Eisenachischen,
e. des Ncuftädtischcn Kreises.
;) Die Abgeordneten der Städte und4 ) die Abgeordneten des Bauernstandes in derselbenFolge nach den Kreisen. Die Sitzordnung der ein-zelnen Abgeordneten eines Standes und eines Kreisesunter sich wird auf jedem Landtage von neuen: durchdas Loos bestimmt. Der reichsritterschaftliche Abge-ordnete lovset unter den Rittergutsbesitzern des Eise-nachischen, der akademische Abgeordnete loosek unterden Rittergutsbesitzern des Wcimarischen Kreises,h. 80. Der Landtag kann keine Sitzung halten, wennnicht wenigstens ein und zwanzig Abgeordnete, und unter