Verordnung vom zo. Jan. lFi6,
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Januar 1816 angckündigten Verfaffungsurkunde, als ei-nes Grundgesetzes Unsers Großhcizogthums, hiemit unk»Kraft dieser Verordnung, berufen und entboten, in deroben angezciglen Zahl und auf die bestimmte Weife unfchl-bar den
Siebenten April dieses Jahres
in Unserer Residenzstadt Weimar zu erscheinen und daselbst,nachdem sic sich in der vorgeschl icbenen Maaße gehörig wer-de» legitimirt haben, der in Unstrm Namen zu bewirkendenEröffnung ihrer Versammlung zu gewärtigen.
Artikel IV.
Bon den Staaksdicncrn, welche als Organdes Erosihcrzogs Mitglieder d c r B e r a t h u n g 6-Versammlung sc»» sollen, von dem Präsidiodieser Versammlung und von dem Geschäfts-gänge derselben.
H. 27. Wir haben drei Unserer S/aatsdiencr als Uu-stre JmmcdiateomnMirieu, in den Personen des Präsi-denten der Laiidcsdirecriou, Freiherrn von Ziegesar, desNegicrungsraths Krumm und des LandesdireelionsrathsHiifeland, ernannt, um den Berathuugen der ständischenVersammlung bcizuwohnen und an denselben, so wie auchan den Arbeiten und Entwürfen, welche der Zweck der Ver-sammlung sind, Thcil zu nehmen.
§. 28. Unser Präsident der LandesLirection, Freiherrvon Ziegesar, wird in der Berathungsversammlung denVorsitz führen und dieselbe eröffnen.
H. 29. Das erste Geschäft der Versammlung wird hier,auf seyn, durch Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte ihrenSceretar zu wählen.
H. Der also erwählte Sceretar der Versammlunghat, außer andern ihm nach Zutrauen der Versammlung zuübertragenden, mit den: Zweck derselben in Beziehung ste-henden Geschäften besonders das Amt der genauen Proto-kollführung, als welche wesentlich und durchaus erforder-lich ist.