Constitution vom i6. Aug. 1810. 2ZH
eben so wie in Frankreich Angeführt. Sollte» nebst demneuerlich in Beziehung auf Slaatsbcdürfnisse Vermehrungder Auflagen nöthig werde»; so sind dieselben auf indirerteund persönliche Abgaben nach Gradation des Vermögens inverhältnißmäßig erhöhtem billigen Maasstabe anzusetzcn;und im Falle eine Kopfsteuer unvermeidlich werden sollte;so kann dieses nur alsdann geschehen, wenn hierüber mitden Ständen verfassungsmäßige Verhandlung eingecretenscpn wird.
§. 16. Das System von Maas und Gewicht, wel-ches in Frankreich besteht, soll in dem ganzen Großhcrzog-thume Angeführt werden; welches zum Lhcile schon gesche-hen ist. Hierüber wird noch eine besondere Instructionnach vorhergegangencr reifer Bcrathung erfolgen.
zs. 17. Wir werden einen Minister des Innern, derJustiz und Polizei, einen Minister der Finanzen, der Do-mamen und des Handels und einen Minister.-StaatSsecre-tair, welchem die auswärtigen Angelegenheiten, die Bc-schützung des Kultus und Aufsicht über Administration derKriegskassc anvcrtraut sind, ernennen. Die Minister sind,jeder in seinem Fache, für die Vollziehung der Gesetze undVollstreckung der daraus fließenden Verfügungen verant-wortlich.
H. 18. Den Vorsitz in dem Staatsrathe hat derGroßherzog selbst. Die Beisitzer find die drei Minister undsechs StaalSräthe, deren Ernennung eben so, wie jene desGeneralsecretairs des Staarsrakhes, von Uns geschieht.
g. ry. Alle Gesetze über Auflagen, die Eintührungneuer Civil.- und peinlicher Gesetze sollen in dem Staats-/ rathe vorbereitet, discutirt und entworfen werden.
§. 20. Die in dem Staatsrathe entworfenen Gesetzesollen den von den Ständen ernannten Commissionen init-getheilt werden. Jede Commission besteht aus drei Mit-gliedern. Die Commissionen sind:die Finanzcommission,die Civiljustizcommission, undeine Commission des peinlichen Justizwcsens;welche in der Session ernannt, und nach Verschiedenheitder Gegenstände erneuert werde».
H. 21. Die ständischen Commissionen können discutirenZweiter Wand. 1 6