Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
229
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Verordnung vom 8. Nov. r8r6.

st) was überhaupt ein allgemeines Staatsinteresse hat;alles, was auf die Verhältnisse mit den LandirändcnBezug hat;

z. alle Vorschläge zur Besetzung der höher» Staats-und Kircheuämter mit Einschluß der Ober- und Ka-nieralbeamtungcn und der Decanate;

4. alle Angelegenheiten, welche in die Geschäftskreiseverschiedener Ministcrialdepartements einschlagcn, inso fern die Dcpartcmcnrschefs sich darüber nicht verei-nigen können;

Compctenjstreitigkeitcii verschiedener Departements,insbesondere auch zwischen den administrativen und ge-richtlichen Stellen;

6. Verhältnisse der Kirche zum Staate, in so fern neueBestimmungen nothwcndig sind, oder einzelner Kir-chen zu einander, wenn die königlichen Centralstellcndieser Confcssioncn sich nicht vereinigen;

7. die Nccurse an den geheimen Rath von Verfügungeneinzelner Ministerien oder Departemenschcfs, durchdie ein Dritter beschwert zu seyn glaubt;

8. Vorstellungen, welche von Centralstellen bei den ih-nen Vorgesetzten Ministern gegen einzelne Ministcrial-verfügungcn cingcreicht werden, deren Erörterung derMinister, wenn er nicht selbst zur Berücksichtigungderselben sich bewogen findet, auf die Entscheidungdes geheimen Nathcs ausznsehen hat;

y. Anstände, welche sich bei Vollziehung der von demgeheimen Nathc an einzelne MinistcrialdepartemcntSerlassenen Verordnungen und Verfügungen ergeben«und endlich

io. alles, was dem geheimen Nathe von dem Königezur Berathung oder Ausführung besonders aufgctra-gcn wird.

tz. Kein Mitglied des geheimen Nathes kann, au-ßer dem Falle, wenn der Gegenstand ihn persönlich angeht«von den collegialischen Beratschlagungen dieses Collegiumsausgeschlossen werden.

§. 6. Die Geschäfte werden in verschiedenen Departe-ments verarbeitet. Diese sind:

i) Ministerium der Justiz;