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Verordnung vom 8. Nov. r8r6.
st) was überhaupt ein allgemeines Staatsinteresse hat;alles, was auf die Verhältnisse mit den LandirändcnBezug hat;
z. alle Vorschläge zur Besetzung der höher» Staats-und Kircheuämter mit Einschluß der Ober- und Ka-nieralbeamtungcn und der Decanate;
4. alle Angelegenheiten, welche in die Geschäftskreiseverschiedener Ministcrialdepartements einschlagcn, inso fern die Dcpartcmcnrschefs sich darüber nicht verei-nigen können;
Compctenjstreitigkeitcii verschiedener Departements,insbesondere auch zwischen den administrativen und ge-richtlichen Stellen;
6. Verhältnisse der Kirche zum Staate, in so fern neueBestimmungen nothwcndig sind, oder einzelner Kir-chen zu einander, wenn die königlichen Centralstellcndieser Confcssioncn sich nicht vereinigen;
7. die Nccurse an den geheimen Rath von Verfügungeneinzelner Ministerien oder Departemenschcfs, durchdie ein Dritter beschwert zu seyn glaubt;
8. Vorstellungen, welche von Centralstellen bei den ih-nen Vorgesetzten Ministern gegen einzelne Ministcrial-verfügungcn cingcreicht werden, deren Erörterung derMinister, wenn er nicht selbst zur Berücksichtigungderselben sich bewogen findet, auf die Entscheidungdes geheimen Nathcs ausznsehen hat;
y. Anstände, welche sich bei Vollziehung der von demgeheimen Nathc an einzelne MinistcrialdepartemcntSerlassenen Verordnungen und Verfügungen ergeben«und endlich
io. alles, was dem geheimen Nathe von dem Königezur Berathung oder Ausführung besonders aufgctra-gcn wird.
tz. Kein Mitglied des geheimen Nathes kann, au-ßer dem Falle, wenn der Gegenstand ihn persönlich angeht«von den collegialischen Beratschlagungen dieses Collegiumsausgeschlossen werden.
§. 6. Die Geschäfte werden in verschiedenen Departe-ments verarbeitet. Diese sind:
i) Ministerium der Justiz;