Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
185
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Organisches Edict vom 8. Sept. i goZ. 18 ;

zu einem Patrimonialgerichte erforderlichen Familienzahleingerechnet werden, wenn sie in der ausgesprochenen Ent-fernung von vier Stunden gelegen sind.

H. iz. Die Bildung der Patrimonialgcrichtsbezirkenach vorstehenden Bestimmungen soll bis zu dem i. Oktoberigoy als percmtorischer Termin vollzogen seyn.

h. 14. Demnach sind alle Patrimonialgcrichtbarkeits-Jnhaber gehalten, bei Verlust der Gerichtsbarkeit, die Be-schreibung ihrer Gerichtsbezirke, die Nachweisung der §a-nülienzahl, nach der Vorschrift mit der Beglaubigung desLandgerichts, und die Beweise, daß ihnen die Gerichtsbar-keit über dieselben zustehe, bei dem einschlägigen Gcneral-kreiscommissariate bis dahin vorzulegen, durch welches sie,nach geeigneter Prüfung, an Unser Ministerium der aus-wärtigen Angelegenheiten, als HoheitsdepartementS, miteinem, den ganzen Kreis umfassenden, Berichte zur Ein-Hohlung Unserer Genehmigung eingesendet werden.

g. 1;. Nach dem Erfolge derselben werden die alsvorschriftmäßig gebildet von Uns erklärten Parrimonialge-richtc in das ojficielle Verzeichniß sämmtlicher Gerichtsbe-zirke Unsers Reiches ausgenommen, und mit diesen öffent-lich bekannt gemacht.

II. Titel.

Von dem Wirkungskreise der Patrimonial-g e richte.

H. 16. Das Patrimonialgericht übt in seinem Bezirkedie nicht streitige Gerichtsbarkeit in ihrem ganzen Umfangeaus; ihm steht das Recht der Verbriefung und der Auf-nahme aller derjenigen Verträge und Privatrechtsgeschaftczu, welche gemäß dem bürgerlichen Gesehbuchc eine gericht-liche Urkunde erfordern, oder da, wo dieses den Parthcienfreigelassen ist, nach Verabredung derselben gerichtlich ge-schlossen werden wollen.

tz. 17. Der Patrimonialgerichtsverwalter ist in Fäl-len, wo das Gesetz eine» Familienrath erfordert, bei Be-vormundungen , Jnterdictionen, Prodigalitätserklärungenund dergleichen der Vorstand des Familicnrathes, und hatin dieser Eigenschaft alle Rechte und Verbindlichkeiten,