Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
123
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Constitution vom 15. Nov. 1827.

Art. 27. Er hat über die unter den VerwaltungS-und gerichtlichen Behörden sich erhebenden Jurisdictions-Streitigkeiten, über die streitigen Verwaltungsgegcnständeund über die Frage zu erkennen, ob Verwaltungsbcamtevor Gericht gestellt werden können und sollen?

Art. 28. Der Staatsrath hat, in Ausübung seinerAttributen, nur eine berathende Stimme.

Siebenter Titel.

Art. Ly. Die Stände des Reiches sollen aus hundertMitgliedern bestehen, welche durch die Departemcntscolle-gien ernannt worden, nämlich: sicbenzig werden gewähltaus der Klaffe der Grundeigenthümer, fünfzehn unter denKaufleuten und Fabrikanten, und fünfzehn unter den Ge-lehrten und andern Burgern, welche sich um den Staatverdient gemacht haben.

Die Mitglieder der Stande bekommen keinen Gehalt.

Art. ;o. Sie sollen aller drei Jahre zu einem Drit-tel erneuert werden; die austretenden Mitglieder könnenunmittelbar wieder gewählt werden.

Art. zi. Der Präsident der Stände wird vom Kö-nige ernannt.

Art. zr. Die Stände versammeln sich auf die vomKönige anbefohlene Zusammenberufung.

Sie können blos durch den König zufammenberufen,prorogirt, vertagt und aufgelöfet werden.

Art. ;z. Die Stände berathschlagen über die vomStaatsrathe verfaßten GesetzeSentwürfc, welche ihnen aufBefehl des Königs vorgefegt worden, sowohl über die Auf-lagen oder das jährliche Finanzgesetz, als über die im Ci-vilgeschbuche und im Münzsysteme vorzunehmenden Verän-derungen.

Die gedruckten Rechnungen der Minister sollen ihnenalle Jahre vorgelegt werden.

Die Stände berathschlagen über die GesetzeSentwürfcim geheimen Scrutinium durch absolute Mehrheit derStimmen.