Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
116
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n6 Wesiphalen.

furk, desFürsten von Anhalt-Köthen rc., wurdenmit steter Rücksicht auf diese westp Hali sche Constitu-tion entworfen und bekannt gemacht, obgleich nur diedes Eroßherzogthums Frankfurt derselben sich am mei-sten näherte, und auf sie als Urbild und Muster sichbezog.

Wenn man nun gleich zugestchen muß, daß mancheBestimmung dieser westphalifchen Constitution zeitgemäßwar, und daß in einem, aus so vielen verschiedenarti-gen Besiandtheilen zusammengesetzten, Königreiche, wieWesiphalen, die ältere in diesen Landschaften bestehendelandständische Verfassung, nach ihrer frühern Form,nicht fortbestchen konnte; so enthielt doch auch dieseConsticution zu vieles, was der tcutschcn Sitte unddem tcutschcn Nationalcharaktcr bis dahin völlig fremdwar, als daß diese Constitution die Wünsche und Be-dürfnisse des westphalifchen Volkes hätte befriedigenkönnen.

Sie ward übrigens vonNapoleon, als Erobererund Besieger der nun von ihm zu einem Königreichevereinigten Länder, gegeben und vorgeschrieben,ohne daß die, aus diesen Ländern zur Begrüßung ihresneuen Königs nach Paris gereiseten, Deputaten einenEinfluß auf dieselbe erhielten. Das Hauptgebrechcnin der Verfassung des neuen Königreiches Wesiphalenwar aber, daß, weil der Kaiser sich die Hälfte der Al^lodialdomaincn vorbchielt, der Staat in finanziellerHinsicht nie in Ordnung und zu Kräften kommen konnte,und daß bedeutende Summen jährlich aus demselbennach Frankreich gingen-, die für ihn verloren waren.Wenn also auch die Constitution die Gleichheit al-ler Unter thanen vor dem Gesetze, die Frei-heit des kirchlichen Kultus, die Aufhebung