Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
23
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Constitution vom z. Mai ,791. sz

Alles und allenthalben soll nach der Stimmenmehrheitentschieden werden; daher heben wir auch das IlNsi-nmveto, alle Arten von Conföderationcn und die Conföde-rations - Reichstage, als dem Grifte gegenwärtiger Consti-tution zuwider, die Regierung zertrümmernd, die Gesell-schaft vernichtend, auf immer auf.

Indem wir auf der einen Seite gewaltthatigen undöstern Abänderungen der Nationalconstitution vorzubeugensuchen, erkennen Wir nichtsdestoweniger auf der anderndie Nothwendigkeit ihrer Vervollkommnung, wenn manihre Wirkungen auf das allgemeine Wohl wird erfahrenhaben. Wir bestimmen demnach alle fünf und zwanzigJahre zur Revision und Verbesserung der Constitution.Der dann zu haltende Constitutionsreichstag soll ein außer-ordentlicher seyn, nach der in einem besvndcrn Gesetze ge-gebenen Vorschrift.

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Der König, die vollziehende Gewalt,

Auch die vollkommenste Negierung kann ohne eine wirk-same vollziehende Gewalt nicht bestehen. Das Glück derNationen hängt von gerechten Gesetzen, die Wirkung derGesetze von ihrer Vollziehung ab. Die Erfahrung hat zurGenüge gelehrt, daß die Hintansetzung dieses Theiles derNegierung Polen mit Unglück aller Art erfüllt hat. Nach-dem wir daher der freien polnischen Nation die Gewalt,sich selbst Gesetze zu geben, und die Macht, über jede voll-ziehende Gewalt zu wachen, inglcichen auch die Wahl derBeamten zu den Magistraturen Vorbehalten haben; soübergeben wir die Gewalt der höchsten Vollziehung derGesetze dem Könige in seinem Staatsrathc, der den Na-men Wache der Gesetze (s tras) führen soll.

Die vollziehende Gewalt ist aufs genaueste verbunden,über die Gesetze und ihre Erhaltung Obacht zu haben. Siewird durch sich selbst thätig seyn, wo es die Gesetze erlau-ben, wo sie Aufsicht, Vollziehung und wirksame Hülfe er-heischen. Ihr sind alle Magistraturen stets Gehorsamschuldig; in ihre Hände übergeben wir die Macht, ringe-