Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
15
Einzelbild herunterladen
 

Freiheitsbriefd. kön. Städte v. »4-Apr. 1791. 15

oder auch Magistratspersonen dieser Städte oder von an-deren jedem ÄppellationSgerichte unterworfenen Städtengewählt. Diese Personen werden das Appellationsgerichtausmachen; jedoch mit dem Vorbehalte, daß jene Magi-srratspersoncn und Schöppen, welche zum Appellationsge-richtc gewählet werden, so lange sie dem Appellationsge«richte beisitzen, den Gerichten der ersten Instanz jener Ma-gistrate, aus welchen sie gewählet worden, nicht beisitzendürfen.

8. Diese Gerichte entscheiden die Appellationen vonden Magistraten in Sachen, deren Betrag zoc, fl. poln.oder die Strafe von einem dreitägigen Arrest, und nichtdie Summe von zooo fl. poln. oder eine dreiwöchentlicheArreststrafe übersteigt, ohne fernere Appellation. In al-len Prozessen, die den Werth von Zooo fl. poln. oder einedreiwöchentliche Arreststrafe übersteigen, geht die Appella-tion von den Magistraten erster Instanz nicht an die Ap-pellationsgcrichte, sondern an unsere Hofgerichte, sowohlin Kronpolen, als auch in Litthanen.

g. Die Magistrate werden peinliche Prozesse nicht ent-scheiden dürfen, sondern müssen selbe gerade an die Appel-lationsgerichte abschicken, welche die Kriminalprozesse zuentscheiden das Recht haben, jedoch mit diesem Vorbehalte,daß sie nur Strafen auf zeitliches Gcfängniß auf der Stellevollziehen können. Wird der Verbrecher aber zum lebens-länglichen Gefängnisse, oder zum Tode verurthcilet; somuß das Appellationsgericht die Untersuchung und das Ur-theil dem Asscssorialgerichte vor der Bekanntmachung über-senden. Findet das Assessorialgcricht ein solches Unheil auflebenslängliches Gefängniß oder die Todesstrafe gerecht; sokann es dann erst vollzogen werden. Zugleich aber behal,tcn Wir dem Hofgerichte alle Prozesse wegen übler Ver-waltung städtischer Aemtcr, wie auch wegen der Einkünfteder städtischen Pächter, und alle andere durch die Reichsge,sehe dahin gehörigen hicmit bevor.

io. Endlich werden die Städte in Sachen innerlicherOrdnung, und ihrer Einkünfte überhaupt der Polizeicom-mission unterworfen seyn.