Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
7
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Freiheitsbrief d. köir. Städte v. 14. Apr. 1791. 7

6. Jeder Erbherr kam», auf seinen Erbgütern, Städteaus freien Leuten, oder freigelasscnen Bauern errichten,oder feine erblichen Städte zu freien Städten machen; dieseStädte gehören aber nur dann unter die Zahl der freienStädte, wen» ihnen der Erbherr erbliche Gründe gibt, wosodann Wir König auf Ansuchen des Erbherrn diesen Stad/ten ein Bestätigungsdiplom geben, und die Errichtungsur/künde des Grundherrn demselben einschalten lassen werden.

7. So wie für alle Städte nur ein Gesetz ist; so wer,den die Bürger was immer für einer Stadt gleiche Recht?aus gegenwärtigem Gesetze genießen.

8. Alle Städtebewohner, Adeliche und Unadeliche,welche einen Handel nach Ellen und Gewicht treiben wol/len; alle die in Städten Besitzungen haben, oder selbe ersterlangen, von welchem Range, Würde, Handwerk undKunst sie scyn mögen. Grüßen das Bürgerrecht annehmen,und unter selben stehen; auch andern Edclleuten ist es er/laubt, Bürger zu werden.

y. Die Aufnahme zu Bürgern geschieht auf folgendeArt: Jeder, der Bürger werden will, stellt sich vordemMagistrate, persönlich, oder durch einen Bevollmächtigten,und legt folgenden Eid ab:Ich N. N. werde dem Aller/durchlauchtigsten König und der Negierung getreu bleiben;und verbinde mich die Gesetze, und Verfügungen der Reichs/tage auf das genaueste zu beobachten. Der Obrigkeit derStadt N., zu welcher ich als Bürger gehöre, will ich un/terworfen seyn, und alle Bürgerpflichten erfüllen. Diesesgelobe ich für mich und meine Erben." Nach dieser Be/theuerung wird der Aufgenommene in bas Bürgerbuch ein/geschrieben.

ro. Die Städte sind verbunden alle rechtschaffenenFremde, Handwerker, und alle freie, niemanden unter/lhänigen Leute, christlicher Religion, uncntgeldlich als Bür/ger aufzunehmen, und einzuschreiben.

n. Allen gebohrnen Adclichen, oder jenen Bürgerst'/chen, die sich in den Adelstand erheben lassen wollen, solldie Aufnahme, und Beibehaltung des Bürgerrechts, Vcr/walrung bürgerlicher Aemter, Führung alles Handels,Trcibung was immer für eines Handwerkes, weder ihnen