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1 : 1, Der Feldzug von 1806. - 1850 (1855)
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l0 zu dm Brigadiers gut gediente, pmsioiiirte oder nichtmehr selddienstfähige Obersten der Armee,d) zu den Kommandeurs pensionirte oder der Invaliditätnahe MajorS oder tüchtige Kompagniechefs,

<?) zu den Kompagniechefs pensionirte oder der Invaliditätnahe Stabskapitaine oder Subalternoffiziere, insofern letz-tere noch den Garuisondienst versehen können,ei) zu den Snbalternoffizicren pensionirte oder noch Garni-sondienst fähige Subalternoffiziere der Armee bestimmtwerden sollten. Das Ober-Kriegs-Kollegium sollte dieseOffiziere auSwählen, schon in Friedenszeiten völlig ein-theilen und sie mit ihrer Bestimmung bekannt machen.Die Regimenter sollten in die Konduitenlisten die Be-merkung aufnehmen, welche ihrer Offiziere der Invaliditätnahe, sich aber noch zu dem Dienst der Land-Reserve-Bataillone eigneten, auch namentliche Listen derjenigenFeldwebel, Wachtmeister und Unteroffiziere einreichen, welchesich zu Offizieren der Bataillone gualifiziren dürften.

2) In Ansehung der Unteroffiziere sollten die 3. Mus-ketier-Bataillone tüchtige Unteroffiziere zu den Feldwebeln der Re-serve-Bataillone hergeben, und diese aus ihren Regimentern ersetzterhalten. Zu den übrigen Unteroffizieren sollten alle wegen 20jäh-riger Dienstzeit verabschiedete Unteroffiziere und Schützen genom-men werden. Endlich wurde

3) in Betracht der Gemeinen befohlen, zu verwenden:

-r) sämmtliche wegen 20jähriger Dienstzeit verabschiedete Ein-länder aller Waffen, wenn sie sich in rührigem Zustandebefänden,

d) die mit dem Gnadenthaler versorgten garuisondienstfähi-gen Invaliden;

o) die junge Mannschaft aus den kantoufreien Städten undFestungen;

cl) die entbehrlichen und bedingt erimirten Leute aus denKantons und Leute aus den schlesischen Freikantons;

e) die abgegebenen Halbinvaliden ans den Regimentern und3. Bataillonen.