i$6 Ucber die menfchliche Natur.
das Recht haben uns zu befehlen, fo wie wir von un-frer Seite verbunden find zu gehorchen. Diefe Be-griffe von Recht und Verbindlichkeit find von nichtsanders als von dem Vortheile entftanden, denuns die Regierung bringt, und wir erhalten dadurcheinen ge willen Widerwillen, uns gegen die Obrigkeitaufzulehnen und finden zugleich ein Mifsfallen anallen Beifpielen der Widerfetzlichkeit in andern.Aber hier ift zu merken, dafs in diefem neuen Zu-ftande der Sachen die urfprüngliche Sanktion derRegierung, welche Intereffe ift, nicht die Per-fonen beftimmen kann, denen wir gehorchen fol-len, wie es die urfprüngliche Sanktion im Anfängethat, da es bei diefer Sache noch auf ein Ver-fprechen ankam. Ein Verfprechen ernenntund beftimmt die Perfonen ohne alle Ungewifsheit:Aber es ift einleuchtend, dafs fich die Menfchen,wenn fie ihr Betragen in diefem Stücke durch dieVorftellung eines gewiffen befondern Intereffes, esmöchte nun ein felbfteignes oder ein allgemeinesfeyn, einrichten follten, in endlofe Verwirrungenverwickeln, und die ganze Regierung gröfstentheilsunwirkfam machen würden. Das Privatintereffe ei-nes jeden ift verfchieden; und obgleich das allge-meine Intereffe immer eins und daffelbige bleibt, fowird es doch wegen der verfchiedenen Meinungen,die jeder einzelne davon hat, die Quelle der gröfs-ten Uneinigkeiten. Daffelbige Intereffe alfo, wel-ches macht, dafs wir uns einer Regierung unter-werfen, macht auch, dafs wir bei der Wahl der
Regen-