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3 (1792) Ueber die Moral
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t 6a Ueber die menfchliche Natur.

ren: Regierung und Oberherrfchaft kann nur durchEinwilligung entliehen: die Einwilligung derMen-fchen legt ihnen bei der Errichtung einer Regie,rungsverfaffung eine neue Verbindlichkeit auf, dienach den Gefetzen der Natur unbekannt ift. DieMenfchen find alfo nur um deswillen verbundenihrer Obrigkeit zu gehorchen, weil fie es ihr ver-sprochen haben; und wenn fie nicht ftillfchweigend oder ausdrücklich ihr Wort gegeben hätten, ihnenGehorfam zu leiften, fo würde diefes niemals einTheil ihrer moralifchen Schuldigkeit gewordenfevn. Deffenunerachtet ift diefer Schlafs, wenner die Regierung in allen Zeitaltern und Verhältnif-fen unter fich begreifen foll, völlig falfch; und ichbehaupte, dafs die Pflicht des Gehorfains, ob fiegleich anfänglich auf die Verbindlichkeit der Ver-fprechungen gepfropft feyn mag, dennoch auch fehrfchnell fich felbft bewurzelt, und eine ganz ur-fprüngliche Verbindlichkeit und Kraft hat, die vonallen Kontrakten unabhängig ift. Diefes ift ein Satzvon Wichtigkeit, der die genauefte Aufmerkfam-keit und forgfältigfte Unterfuchung erfodert, ehewir weiter gehen.

Diejenigen Philofophen, welche behaupten,die Gerechtigkeit fey eine natürliche Tugend undgehe vor allen menfchlichen Konventionen vorher^raifonnjren fehr konfequent, wenn fie allen bürger-lichen Gehorfam in die Verbindlichkeit eines Ver-fprechens fetzen, und behaupten, dafs es blos un-fre Einwilligung Jev, die uns zur Unterwürfigkeit

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