Erb - Beamte»». — Zu dem Vorrechte,, der Rurfürsten ge
Teutschkand.
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H>I«H hört vornehmlich: das Recht, einen teutschcn Ronig oder Rai-fer zu wählen, und demselben eine Kapitulation (Wabl-Ver-trag) bei der Krönung vorzulegen, -as Vikariat bei Pfalz undSachsen , desgleichen königl. Würde rc.
R.'.^ Die Verfassung des teutschen Reichs, so wie auch mehrereQiiük politische Bcstimniungen desselben, begründen sich vornehmlichMit- <uif folgende Reichs-Gesetze und Reiche-Verträge, auf:
->) die voin Raiser ratificirten Beschlüsse der Reichstags«ubunj,: Verfaunnilmg;— b) einige Abschnitte der goldenen Lulle
Rais Larls w I. iZ56.; — c) Bestimmungen der Rap»-rulattonen (Wahl-Verträge) bei den Kaiser - (Königs-) Wah-tij/,! len, von denen fast jede neue erhebliche Veränderungen und Zu->„'/ ii sätze enthalt; — <1) den Landfrieden t>. I. 1495, erläutert imI. 1522, vermehrt und erneuert I. 1548; — e) den paffaui-lij! * scher» vertrag % 1552 und den darauf begründeten Religrons-f frieden 1.155s; — f) den westphälifchen Zrieden v.J 1648:öir " 8) den Frieden von Lampo formio, zwischen Orstreich und11MM Trünkrcich I. 1797, und den Lüneviller v. 1.1801; — li) den, 1 Hauptschlusi der außerordcntl. Reichs-Deputation v. 2;steuFebr. iZug, ratificirt vom Kaiser am 28sten April d. I.; —(7 ‘ >) das Herkommen rc.
E?" Zu Entscheidung gewisser gesetzlich geeigneter Rechtsfalüv' H den nicht erimirten Reichs - Gebieten, sind 2 höchste Reiche-Gerichte: der kaiserl. Reickshofralh und das kaiserl. Reichs-kamnrergerichr. Der Rerchshofrarh besteht zu Wie» seit dem ■, .ir" 1559, wiewohl damals in ganz verschieduerVerfassung alS
)o;AL Er hangt größtenthcils blos von dem Kaiser ab, und be-
. steht: 1) aus der üblichen, der Herren-Bank, 2) aus der ge-iz,A>M lehrten Bank. Das Reichekammcrgericht seit 1 .1495, wirdMjW von den Reichsstanden gesetzt. Anfangs war es in Speper,seit I. 1691 hat cs in Wetzlar seinen Sitz.
l). 7s 2. Rlubers Einleituna zu einem neuen Lehrbeariffe des t*Staatsrechts. Erl. 1803. 8 . — S. oben, ^Lberlru, Seite 64 .
init Ausimhme einiger Gebiete, und einzelner Ort-
b) Seligio«.
aupt-Religions-Bekenntmfse sind 2: l)die rö«ttholische, 2) die protestantische. Juden werden ge-
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