R E V
Da aber denn ein dergleichen Verklag-ter fest gemacht wurde, versiegelte manmalcich dessen Haus und alle dessenDinge, damit nichts von Handen kom-wen kunte, was zu einigem Beweisedienete d). Sonst aber brachte der Kla-aer seine Sache dem Richter vor, undhat die Klage wider den Beklagten an-zunehmen e). Geschahe dieses, so wur-de dem Beklagten ein Lag gesetzt, wenner vor Gerichte erscheinen sollet'). Esgeschahe aber dieses von dem Pr*coneauf b«m Tribunali g), ober Rostris h),jedoch konte auch einer der obrigkeitlichenPersonen incercediren, baß er nicht ci-liret wurde; oder, da der Rens abwe-send war, fönte er auch entschuldigetwerden! allein da keines von beyden ge-schahe, und er doch nicht erschien, kon-te er auch bestrafet werden h). Jedochwurde er sodann auch durch einen Cor-nicinem vor seinem Hause und imSchlosse aufgefodcrt i). Erschiener noch nicht, wurde ihm das Exsi.lium zuerkannt, oder, da er sich schonselbst fort gemacht, wurde docl> geschlos-sen, id ei ex filium jiflum esse k). In-dessen aber muffe er doch dreymahl zuunterschiedenen Zeiten angeklagt, unddie Klage mit 'Zeugen und sonst bewie-sen werden l), wozu ihm von dem Rich-ter gewisse Stunden, wie lange er redensolle, gesetzt wurden m). Erschien aberdenn der Reut, und dir Sache war dar-nach, zog er eine schmutzige alteTogaman, halte Haar und Bart wachsen las-sen, und machte eine so miserable Fi-gur, als er kunte, um seine Feinde zubesänftigen, und die Richter zu einemdesto gesto gelinder« Urtheile zu bewe-gen n). War die Klage vor dem Ra-the, saß er unter seinen Advocatcn;War sie aber vor dem Volüe, stund erüber denselben o). Und zwar mochteer dieser bis 4 haben, auch wohl bis iound mehr Laudatores oder Leute vonvornehmen Männern, aus den Provin-tzen oder woher er kunte, darzu aufstel-len, welche ihn wegen seines anderwei-tigen guten Verhaltens lobeten p), Undj>aö zwar bald vor der Defension q),halb bey, bald nach derselben r). Die^"tamwortung aber that er entweder
selbst, oder sein Aduocat, nachdemihm solches erlaubet worden war. Undzwar wurdedieThatcnkwedergeleugnct,ober anders genannt, oder als recht an-gegeben ; wenigstens aber doch Zeugenoder Ooeumenra gcfodert, die prodti-cirten aber widerleget s). Indessen aberwurde auch wohl befohlen, ihn in dieBande und Gefängniß zu legen r), woer sich auch wohl in den Banden oderKelten verantworten muste u) ; da ersonst Bürgen schaffte, daß er sich allemahl stellen wolle, oder wurde Solda-ten zur Hut übergeben: wogegen er se neLossprechung entweder von dem Magi-strat, o&er dem volcke,oder dem Geseye,oder dem Lläger selbst erhalten kun-te, wenn nemlich erster inrercedirte;das Volcksich zum Mitleiden gegen ihnbewegen ließ; nach dem Gesetze aber dieAuspicia darwider waren; oder seineEntschuldigung eine Kranckheit, frey-williges Exsilium , oder nah angehendeLeiche war, endlich aber ihn der Klä-ger auch selbst der Anklage erließ, odersie doch nicht fortsctzete y). Kam eeaber auf eine dieser Arten los, sagte derRichter zu ihm : Te non moror z) ! In-dem aber die Richter das Urtheil falle-tcn, legte er sich zu deren Füssen aa);wogegen der Preeror seine pra:rexramauszog, wenn er das Urtheil sprach l-b).Sprach er ihm ihn los, sagte er: lurevidetur feiste .- Mibi videtur homo li-ber esse; Secundum illum litem do, U. s.f. condemnirte tv ihn aber, so sagte er:Non ture videtur fecisse ; Videtur tna-ter tua iustas causas babuijse irascenditibi; oder: Quum conjlet Titium Se ioex illa specie quinquaginta debere , id-circo Titium Seio centum condemno&c. cc). Und mochte denn von bey-den geschehen, welches wölke, so schrieb' es der Pretor in die Tabulas oder Ge-richts-Bücher dd).
a) Cic. de Orat. lib. II. c. 4?.
b) Rutgers. Var. leß. lib. V. c. /6.
c) Pollet. Tor. Rom. lib. II. c. /. ap.Pitisc. b. t.
d) Ammian. lib. XXV 11 II. c. 2.
e) Cic. Verr. II. c. 38. bigon, de lud.lib. II. e. /0.
f) Cic. in Vati», c. iq.
g) Suet.