«tieft stillen Sohn ein Handwerk tetnett! U lassen , daß er steh mit der Zeit ehr-lief) ernehren fttnfe d); wogegen aberaach dieser, da er ihm keinen Gehorsamtriveistn Wolke, vor Gerichte belangetuttD dechalben gesteiniget werden knn-li e).
a) Gen. XXXVIII, -5. Prov. XIII,04. XXIII, sj. 14. Iken. Atitiqu.Hehr. P. II. c. 1. §. //.
b) lä. P. I c. ,0. §. 9.
c) Hxod. XXI, 7.
d) Iken. I. c. P. III. c. 3. §. ir.
e) Deut. XXI, 18.
2>ey öen Grieckcn stund es auch ittdstr grossem Msthen. Er mochte eineTochter auferstehen oder wegsetzen las-sen doch nicht bey den Lhobanornb). Behielt er es aber, so ließ er stedaheim sorgfältig aufziehen c), schicktedie Söhne in die Schule, oder hielt ih-net, ihre Paedagogos und Püdotribasdaheime d), die sie insonderheit zu denStudiis, der Mnstc, der Palaestra Undauch wohl der Mahlerey anführen mu-ste» e). War ein Sohn, oder Tochter,»wachsen, durften ste ohne dessen Ein-willigung nicht heyralhen 5).i ) Polidipp. ap. Pfeiff. Antiqu. Gr.lib. 1 III. c. 15.
b) Aelian. Var. Hiß. lib. II. c. 7.
c) Bos Antiqu, Gr. P. IIII. c. 5. §. 14.
d) Id. I. c. §.14.
e) ld. I. c. h. 4f. Stob. Senil. 96.
f) Hom. 11 . V. v. 280. 293. 298. Pfeiff./. c. lib. 1111. c. 4.
Die gro'ste Gewalt hatte ein Vaterbey den Römern, da er nach desko-midi Verordnungen einen Sohn mitSchlagen trEiren. zur Feld-Arbeit ver-liessen, und endlich gar hinrichten kunte,»b dieser auch schon die größten Ehren-ämter verweiltet hatte,wobey ihm wederNath, noch einiger anderer MagistratEinhalt thun kunte, wohl aber kante erihn selbst von den Rostris herunter Ho-hn, wenn er was unternehmen wölke,st ihm nicht anstund, ob er schon derBürgermeister selbst war. So mochte" ihn auch bis zum drittenmahl ver-puffen, wenn sich der Sohn selbst zwey-mahl wieder frey gemacht hatte, da er<» mit einem Knechte doch nur einmahl
P A T riiz
thun kunte a). Mit seinem Vermögen,auch den Vormundschaften nach seinemTode, kunte er frey difponiren, nachdein Gesetze : Pater familias vti Itgafjitsuper familia tutelaue Jute rci , Ha ius
eßo b). Nicht minder hatte er die Sacrapriuata nach seinem Gutachten anzustel-len, welches auch ein grossesRecht hießc) , und was der Dinge mehr waren.
a) Diöri. Halic. lib. II. c. 4. Cic.Caiii.s ap. Sigon. de Änt.IurX.R.lib. I. c. /34.
b) Legg. XII. Tabb. ap. Ftlncc. dePuerit. L.L. c. 4. §. 8.
c) Sigon. 1 . c. cap, 8.
Pater Domus Indicii war in dem gros-sen Synedriö der Juden zu Jerusalem,der andere nach dem Praeside, der auchdiesem daher zur rechten Hand faß, undein Mann von sonderbarem Versrandeund Weisheit seyn feste a). Indessenbefand sich auch dergleichen in dem Syn-edrio minoti oder der XXIII. der aberjenem an Würde um so viel wenigergleich kam,ie geringer dieses Synfedriiinigegen jenes war b).
g) Ikon Atitiqu.Ihbr.P.lLc. 4. §.p-.
b) Id. I. c. §; 20.
Pater patratus war einet von deitfetialibus , dxr insonderheit erwehletwurde, den Feinden den Krieg anzukün»digen, oder auch mit ihnen Friede züschlüssm a). Daß er aber eben Magi-ster & caput Fetialium gewesen, odermaximus inter Fetiales b), folget dahernicht , weil ihn selbst nur ein andererfetialis zu bemcldeter Verrichtung be»stärigte, indem er dessen Kopff und Haa«re mit der Verbena odet Heiligen Kranktberührte t).
a) Liv. lib. I. c. 24.
b) Plutarch. Quaß. Rom. n. 6r.
C) Serv. ad Virg. Aeh lib. V 1 III. v.33. Pomp. Lrt. de Sactrrdot. Rom.lib. II. c. 9. Voff Etymol. in Pa-tratus.
Panr patrid war ein Ehren-Titel)welchen Cicerd zu allererst auf desRaths Schluß erhielt, da erRoni vorderZusamme- Verschwörung des Gar!-,linr erhielt a), da fönst schon die Sol-daten den Cdmillum bey dessen Trium^phe auch Pärentem Patrite hiessen b);
Ikxx a Nach