Druckschrift 
1 (1750)
Entstehung
Seite
568
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§68 1-B.zz.C. Von derKLrchenzucht

Es kommen nemlich alle Monate die sämtlichen Geistlichenvon allen Kirchen/ und zwar die aus dem Thal vonLucerneal-mal den letzten, die von Perouse aber und von St. Martinden ersten Freytag in selbigem zusammen: ein ieglicher Geistlicherhat noch einen oder zwey Aeltesten aus der Gemeine bey sich: dieZusammenkunft wird Wechselsweise der Reihe nach gehalten, undvon denen Geistlichen auch allemal Wechselsweise dabey gcprediget.Bis zum abgedachten Kosten Jahr wurde sodann diese Predigtvon der gantzen Gemeine untersucht und beurtheilet, von der Zeitan aber geschahe die Censur nur alleilt von denen Geistlichen undAeltesten, und vorietzo hat weiter niemand, als die Geistlichenallein etwas dabey zu thun.

In dieser! Unterredungen kommt alles dasjenige vor, wasin dem Kirchen-Rath eines iedweden Ortes nicht hat können ab-gethan werden, und kalt mithin an die algemeine Versamluugnichts gelangen, was von dieser nicht entweder appelliren will,Anstalten zu oder selbst dahilt verwiesen wird. Eine nicht minder löbliche?llerweitläru Verordnung und Einrichtung , darüber auch noch heute zu Tagefügen Rechts- durchgeheuds an allen Orten, wo die Geistlichen und der Kllckcn-Händel. RMH ihrem Amte gebührend vorstehen, gehalten wird, ist diese:daß derjenige, so wider einen andern vor irgend einem Römisch-Catholischen Richter Klage angestellet, auf das empfindlichste da-für gestrafte wird. Ueberhaupt ist allen und jeden, vermöge dereingeführten Disciplin, verboten, wider die Glaubens-Genossmvor einem weltlichen Richter Klage zu führen, es habe denn Klä-ger zuvörderst die Sache bey denen Aeltesten seines Kirchspiels ge-hörig angeg-ben: sind diese nicht im Stande solche abzuthun,wird er damit an den Kirchen-Rath verwiesen, und es müssen diePartheien daselbst Schieds-Richter erwählen, und beiderseits un-ter Hand und Siegel sich verpflichten, mit demjenigen Bescheid zu-frieden zu seyn, den diese in der Sache von sich stellen werden,oder widrigenfals sich der darauf ausgesetzten Straft ohne .-Wi-derrede zu unterwerfen. Können diese Schiedsmamrer sich aucy