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2 (1878) Dankbarkeit - Globus
Entstehung
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Deutsches Reich.

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Volksschule und den höheren Lehranstalten, bisher nicht emporkommen können. Aberes ist nicht zu bezweifeln, daß die Zeit bald kommen wird, wo die Erkenntnissich Bahn bricht, daß ihr im eigensten Interesse des Staats nicht weniger Für-sorge zugewandt werden muß als der Elementar- und der wissenschaftlichen Vor-bereitungsschule.

In den Berechtigungen hat der Staat ein Mittel, die städtischen Commünen undsonstigen Schulpatronate, so weit sie es nicht freiwillig thun, zu zwingen, allen seinenAnforderungen in Bezug ans die gesammte innere und äußere Ausstattung der höherenSchulen zu genügen und sich darin nach seinem Vorgänge zu richten. Die dazu nöthigenAufwendungen sind vielen Städten unter den dermaligen Zeitumständen immer schwererund nicht selten unerschwinglich geworden; wovon in den meisten Fällen eine um derfinanziellen Unterstützung willen eingegangene größere Abhängigkeit vom Staat dieFolge gewesen ist, zugleich dann aber bei der Bürgerschaft ein sehr vermindertes Interessean der Schule. Die Zeit ist im allgemeinen vorüber, wo die Städte, Corporationenund der Staat, ohne die gegenseitige Verpflichtung abzuwägen, je nachdem sich einUnterrichtsbedürfnis aufthat, mit ihren Mitteln bereitwillig dafür eintraten. DieMannigfaltigkeit der Patronatsverhältnisse in mehreren Gegenden Deutschlands ist Folgedieser älteren geschichtlichen Entwicklung.

In dem Angeführten liegen unleugbar große Uebelstände vor; aber es ist leichter,sie hervvrzuheben und einzelne Maßregeln zu tadeln, als gerecht gegen die Unterrichts-Verwaltung zu sein und einen sicheren Weg der Abhülfe nachzuweisen. Ordnung, festeNormen und Regelmäßigkeit sind ohne Zweifel an sich noch keine Wohlthat für dieSchulen: es kommt darauf an, in welchem Geiste sie gehandhabt werden; aber daßüberall in Deutschland innerhalb der vom Staat gesetzten Ordnungen der Individualitätnoch viel freier Spielraum gelassen ist, so daß Directoren und Lehrer, falls sie nachKopf und Herz zum Lehramt berufen sind, eine segensreiche Wirksamkeit haben können,das braucht durch Beispiele nicht dargethan zu werden; und ebenso ungerecht wie kurz-sichtig würde es sein, wollte man, wenn Schulen hinter ihrer Aufgabe Zurückbleiben, dieSchuld davon auf die Abhängigkeit vom Staat schieben. Einrichtungen, bei welchendas Princip der Selbstverwaltung zur Anwendung kommt, wo den Commünen, denCuratorien und in einerSchulgemeinde" auch den Eltern eine Einwirkung auf dieinnere Thätigkeit der Schule je nach localen Bedürfnissen und besonderen Ansichtenüber das mehr oder minder Zweckmäßige zugestanden wird, lassen sich eher preisen alsverwirklichen. Und wie die Verhältnisse allmählich geworden sind, kann gegenwärtigder Staat, und namentlich der preußische nach seiner Ausdehnung und Zusammensetzungdas Schulregiment nicht aus der Hand geben. Er kann z. B. auf das Recht der Be-stätigung bei den Lehrerwahlen der anderen Schulpatronate nicht verzichten, auch der inden Maturitätsprüfungen liegenden Controle nicht entbehren. Die Forderung sie abzu-schaffen geht von Voraussetzungen aus, denen die Wirklichkeit nicht entspricht. Wasaber das Berechtigungswesen betrifft, so übersieht man im Unmuth über die nachtheiligenFolgen desselben leicht seine thatsächlichen Vortheile, wenn auch zuzugeben, daß jene durchdiese nicht ausgewogen werden (s. die Erörterung darüber Bd. I. 2. Aufl. S. 573 ff.);und daß die infolge der Berechtigungen zunehmende Verbreitung einer allerdings oftoberflächlichen Durchschnittsbildung im Volk nothwendig Ursache einer vermindertenAristokratie höherer Geistesbildung sei und zu allgemeiner Verflachung führen müße, isteine unerwiesene Behauptung. Der Fortschritt vom Rechtsstaat zum Culturstaat be-günstigt den Anspruch der niederen Stände, an der Bildung der höheren möglichst Theilzu haben. Zu wünschen bleibt nur, daß man diesem Triebe mehr als es geschiehtdurch zweckmäßig eingerichtete und von den Berechtigungen nicht ausgeschlossene Mittel-schulen entgegenkomme. Vom Uebel aber und lediglich Folge der Gewohnheit desRegiertwerdens ist die Abhängigkeit, in welche man freiwillig und in weiterem Um-fange als es nöthig sein sollte, auch die höheren Mädchenschulen von Vorschriften desStaats gestellt hat: man hat seine Regelung für ein Gebiet der Erziehung erbeten,