23
Deutsches Reich.
Geister auf demselben nationalen Standpunct bei allen wichtigen Beziehungen desevangelischen Schulwesens in Deutschland kann auch das vorliegende Werk dienen: derPlan war in Süddeutschland vorbereitet, und zu seiner Ausführung fand sich bald einegroße Zahl von Schulmännern aus allen Theilen von Deutschland vereinigt.
Die Stiftung des norddeutschen Bundes führte ein noch engeres Verhältnis zwischenden höheren Lehranstalten der darin vereinigten Länder herbei, wenn die Verfassungs-urkunde dies auch nicht vorgesehen hatte. Aus den Wirkungen des gemeinsamen Jn-digenats, der Freizügigkeit, des Berechtigungswesens, besonders in Bezug auf diemilitärische Dienstpflicht und die Heereseinrichtungen, ergab sich bald die Nothwendig-keit einer gegenseitigen Verständigung über die Beziehungen der öffentlichen Schulenzu allem dem. Eine Gleichstellung der von den Gymnasien verschiedener Staaten aus-gestellten Maturitätszeugnisse hatte bis dahin nicht stattgefunden, war wenigstens nichtausgesprochen; jeder Staat behielt sich das Recht vor, die Anerkennung der anderswoerworbenen Zeugnisse nach Befinden eintreten zu lassen oder zu versagen. Dies warder Ausgangspunct für die Anbahnung einer größeren Gemeinsamkeit in den gesetzlichenBestimmungen für die deutschen höheren Lehranstalten. Unter den völlig verändertenUmständen mußte die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse erleichtert und gesichertwerden; und das erste Erfordernis zu diesem Zweck war, daß man sich behufs Er-langung der gleichen Rechte zur Uebernahme gleicher Pflichten verbindlich machte. Vompreußischen Unterrichtsministerium gieug gegen Ende des Jahres 1867 an die ver-bündeten Staaten die Einladung aus, zu der Vorberathung über die in dieser Hinsichtzu treffenden Festsetzungen höhere Schulbeamte nach Berlin zu entsenden. Bei der Con-ferenz, welche infolge dessen zu Ende Januars 1868 in Berlin abgehalten wurde,waren 19 deutsche Staaten vertreten, die Gegenstände der Besprechung waren nament-lich: die Classification der höheren Schulen, die Cursusdauer in denselben, das Alterder Schüler bei der Aufnahme in die unterste Elaste, die Lehrziele der oberen Elasten,die Dispensation von Unterrichtsgegenständen, die Qualification der Lehrer und ihreBestätigung durch die Aufsichtsbehörde, die Maturitätsprüfungen und die Anwesenheiteines Regierungscommissarius bei dem mündlichen Theil derselben, die Annahme fremderMaturitätsaspiranten, die Bedingungen der Anerkennung höherer Privatanstalten, diean Schulzeugnisse geknüpfte Berechtigung zum einjährigen Militärdienst.
Mit den Vorschlägen dieser Conferenz erklärten sich die Bundesregierungen ohneAusnahme einverstanden. Demgemäß wurden dann diejenigen Anstalten, welche als zueiner und derselben Kategorie gehörig und als entsprechend eingerichtet und ausgestattetanerkannt waren, durch das Bundes-Gesetzblatt als gleichberechtigt zur öffentlichenKenntnis gebracht. Von Zeit zu Zeit erfolgten Ergänzungen des ersten Verzeichnisses,später und jetzt durch das Reichs-Gesetzblatt.
Um für die Entschließung über die Aufnahme in diese Verzeichnisse dem Bundes-Kanzleramt einen technischen Beirath zu geben, wurde vom Buudesrath im December1868 eine Bundes-Schulcomission gebildet. Dieselbe bestand zuerst aus dreiMitgliedern, zwei ständigen resp. für Preußen und Sachsen, und einem wechselnden, dasin einem Turnus , von drei zu drei Jahren der Reihe nach von den übrigen deutschenRegierungen ernannt werden sollte. Die Norm, nach welcher die Commission, wennes sich um das Recht handelte, gültige Qualificationszeugnisse für den einjährigenMilitärdienst auszustellen, sich zu richten hatte, war in der Militär-Ersatzinstructionvom 26 . März 1868 gegeben (jetzt in der deutschen Wehrordnung von 1875 ). — DieCommission erhielt außer der angegebenen Bestimmung, die neuen Anträge auf An-erkennung von Schulen zu prüfen und zu begutachten, auch ein Jnspectionsrecht, umdarauf zu sehen, daß den Bedingungen der erfolgten Anerkennung überall den Bundes-zwecken gemäß dauernd entsprochen werde. Von dieser Befugnis hat die Commissionbisher keinen Gebrauch gemacht.
Durch die Gleichstellung der öffentlich anerkannten Schulen gleicher Kategorie warein wichtiger Schritt zur Einigung auch nach innen geschehen, wenn zunächst auch nur