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Russische Ostsecprovinzen.
zu verkennen war, wie nachteilige Folgen diese Trennung der erziehlichen und unter-richtlichen Thätigkeit mit sich führte, außerdem die Besoldung der Jnspectoren eineunzureichende war, so sind später diese Stellen mit Lehrerstellen in den meisten Fällenvereinigt worden. — Die Schuldirectoren sollen nach dem Statut Gelehrte von aus-gezeichneten Kenntnissen sein, von anerkannter Moralität und Festigkeit des Charakters,fähig selbst zu lehren und im Besitz hinlänglicher Geschäftskenntnis. Ihre eigne Lehr-tätigkeit in den Gymnasien ist jedoch sehr beschränkt, sie sind nur zu 4 Unterrichtsstundenwöchentlich verpflichtet. Da die Revision des Unterrichts in den zahlreichen ihnenuntergeordneten Schulen, die ökonomische Verwaltung und die Führung einer bedeutendenamtlichen Correspondenz, wozu ihnen besondre Cancelleicn beigegeben sind, ihre Zeit inhohem Maße in Anspruch nehmen, so ist es nicht zu verwundern, wenn die amtlicheStellung des Direktors, statt die des eigentlichen Hauptes der Schule und des Centrumsder pädagogischen und didaktischen Thätigkeit des Lehrercollegiums zu sein, in Gefahrgeräth, die eines bloßen Verwaltungsbeamten zu werden. Die Schuldirectoren stehenunmittelbar unter dem Curator und vermitteln alle Angelegenheiten der Schulen mitdemselben. Sie bringen die an den öffentlichen Schulen anzustellenden Lehrer inVorschlag zur Anstellung und Bestätigung und haben darauf zu sehen, daß in denPrivatschulen nur taugliche und berechtigte Lehrer unterrichten, sie überwachen den Gangdes Unterrichts, die Lehrmethode und zweckmäßige Vertheilung der Lehrfächer, denGebrauch der vorgcschriebenen Lehrbücher, sorgen für die Disciplin in ihren Gymnasienund verwalten die oekonomischen Angelegenheiten derselben, und haben die Oberaufsichtüber die Schulgebäude in ihrem Ressort. Auch liegt ihnen die äußere Controle der inPrivathäusern Unterrichtenden, sowie über die Personen ob, welche die Schulenbesuchende Kinder als Pensionäre aufnehmen, wozu die Genehmigung von ihnen, resp.den Jnspectoren einzuholen ist. Der Director ertheilt Urlaub bis auf 14 Tage, undbewilligt Ausgaben aus den eignen Mitteln der Kreisschulen bis zum jedesmaligenBetrage von 15 Rubeln. Die außerhalb seines Wohnortes befindlichen Schulen hatder Director jährlich wenigstens einmal zur Revision zu bereisen und sich eine genaueAnschauung derselben nach allen Seiten hin zu verschaffen und ausführlich über dieResultate der Revision zu berichten. Ueber sämmtliche Schulen wird außerdem einallgemeiner Bericht am Schluffe des Jahres abgestattet. — Die unterste Instanz inder Verwaltung der Schulen bilden die Kreisschulinspectoren, denen in den Städten,wo sich keine Gymnasien befinden, außer der Leitung der Kreisschule auch die Aufsichtüber die daselbst und in ihrem Kreise befindlichen Elementar- und Privatschulen obliegt.Sie haben sich in allen ihre Schulen betreffenden innern und äußern Angelegenheitenzunächst an den Director mit ihren Berichten und Vorstellungen zu wenden. Ihreamtlichen Pflichten und Befugnisse in Bezug auf die Schulen in ihrem Kreise sindmit Ausnahme des Rechtes, die anzustellenden Lehrer vorzuschlagen, sonst im wesentlichendieselben, wie die der Directoren. — Für die Verwaltung derjenigen Schulen endlich,die nicht von der Krone, sondern entweder ganz oder zum Theil aus den Mitteln derStädte oder des Adels unterhalten werden, bestehen in sämmtlichen Städten besondreSchulcollcgien, die, je nach der Betheiligung der verschiedenen Corporationen an derUnterhaltung der Schulen, auch eine verschiedene Zusammensetzung haben: in der Regelbestehen sie aus 2 Gliedern von Seiten der Stadt, zwei Lehrern der öffentlichen Schulenund einem Prediger, unter denen der Vorsitz alternirt. Wo, wie in Arensburg undGoldingcn, der Adel zur Unterhaltung der Gymnasien beisteuert, ist er ebenfalls imSchulcollegium vertreten. Die von der estländischen Ritterschaft unterhaltene Riller-und Domschule in Reval mit den Rechten eines Gymnasiums steht unter einem be-sonder» aus derselben erwählten Kuratorium von 6 Mitgliedern. Das Schulcollegiumin Riga besteht aus einem Bürgermeister, 2 Rathshcrrn, dem Stadtsuperintenden-ten, dem Obcrsecretair des Nathes und einem Schriftführer. Zur Kompetenz derSchulcollcgien gehört vor allem die Verwaltung der Oekonomie der betreffenden Schulen;