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10 (1875) Vocabellernen - Zwingli und Nachtrag
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Volksschullehrerscminar.

Höhe verliehen. Bei St. Anna in Wien waren 1871 drei Classcn mit zusammen84 Schülern, darunter 2 Inden. Aus der untersten Elaste wurden 7, aus der mittleren12, aus der obersten 19 Zöglinge mit bzw. 50, 100 und 200 Gulden, zusammen mit3800 Gulden (etwas über 2100 Thaler) unterstützt. Allerdings sind die Seminaristenmeist von geringerer Herkunft als diejenigen in der Hauptstadt Preußens, wofern sienicht Lehrersöhne sind. Von diesen waren 29, darunter aber nur 13 „Stipendisten."

Unter dem 19. Juli 1870 gab der Minister für Cultus und Unterricht durchVerordnung einen Lehrplan, welcher in der Zusammenstellung am Schluß dieses Ab-schnittes berücksichtigt worden ist. Die Anstalten haben sich diesem Erlaß gegenüber znmTheil sehr selbständig gehalten. Vcrnaleken in Wien hat ihn einer scharfen Kritik unter-worfen — besonders treffend in Bezug auf Geschichte — und seinen Lehrplan in vielenStücken abweichend gearbeitet.

Zur Durchführung des §. 47 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 erschien unter dem6. April 1870 nachstehende Verordnung über die Fortbildungscurse (vgl. Manz, S. 272 ff.).

1. Die Fortbildungscurse werden alljährlich in den Ferienmonaten abgehalten. TieDauer derselben beträgt vier bis acht Wochen. 2. Der Unterricht erstreckt sich auf allejene Lehrgegcnstände, welche an den Lehrerbildungsanstalten gelehrt werden; in den erstenJahren sollen jedoch vornehmlich die realistischen Lehrfächer der Volksschule berücksichtigtwerden. 3. Die Bezirksschnlinspectoren haben alljährlich am Schlüße des ersten Semestersder Landesschulbehörde ein Verzeichnis jener Vvlksschnllehrer, deren Bctheiligung an demFortbildungscurse wünschenswcrth ist, zu übergeben. 4. Die Landesschulbehörde bestimmtmit Rücksicht auf die für diesen Zweck im Budget präliminirte Summe die Anzahl derzur Thcilnahme zu verpflichtenden Lehrer und bezeichnet zugleich jene Lehrerbildungs-anstalten, an welchen in dem betreffenden Jahre die Fortbildungscurse abgehalten werdensollen. Die Landcsschulbchörde hat bei der Auswahl der cinzuberufcnden Lehrer daraufRücksicht zu nehmen, daß thunlichst nur solche Lehrer gleichzeitig einbcrufcn werden, diein denselben Gegenständen Unterricht erhalten können. 6. Die Zahl der cinzuberufendenLehrer soll in der Regel für dieselbe Gruppe von Lehrgegcnständen zwanzig nichtübersteigen. 6. Der Unterrichtsstoff und die speciclle Organisation der einzelnen Curse wirdalljährlich nach eingeholtem Gutachten des Lehrkörpers der Lehrerbildungsanstalt vonder Landesschulbehörde festgesetzt. 7. Die Lehrer, welche von der Landcsschulbehördezur Unterrichtsertheilung an dem Fortbildungscurse bestimmt werden, erhalten von derLandesschulbehörde aus den zu diesem Bchufe zur Verfügung gestellten Mitteln eineRemuneration. 8. Jene Lehrer, welche zur Theilnahme an den Fortbildungscursenverpflichtet werden, erhalten nebst einer Vergütung für die Reisekosten einen Pauschal-betrag für Zehrkosten. 9. Außer den von der Landesschulbehörde zur Theilnahme Ver-pflichteten steht es jedem Lehrer frei, sich an den Fortbildungscursen als Zuhörer zubctheiligen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Fortbildungsunterrichtes für die zurTheilnahme daran Verpflichteten zulässig erscheint. 10. Am Schlüße des FortbildungS-curscs erhalten jene Theilnehmer, welche sich regelmäßig an demselben betheiligt haben,hierüber eine Bestätigung. 11. Außer den in den Ferienmonaten abzuhaltenden Fort-bildungscursen kann die Landcsschulbehörde insbesondere in den Städten, wo sich einegrößere Anzahl von Lehrern vorfindet, während des Schuljahres besondere Curse anordncn,an welchen sich jedoch bloß die Lehrer der Stadt, ohne ihrem eigentlichen Berufe entzogenzu werden, bctheiligen können. Die Landesschulräthe, bzw. die Länderchefs wurdenanfgefordert, das Erforderliche zu veranstalten, daß die angeordnctcn regelmäßigen Fort-bildungscurse schon im Laufe der diesjährigen Herbstferien abgehalten werden. (Wirhaben hier genau das, was wir in Preußen methodologische Curse nennen. Dieselben

sind eingeführt, wo es noch viele nicht seminaristisch gebildete Lehrer gicbt.) Das sind

aber erst Gesetze, und „es kommt nun alles auf die Ausführung an;" wie

Vcrnaleken, der Director der k. k. Lehrerbildungsanstalt bei St. Anna in Wien,

a. a. O. S. 8 sehr richtig sagt. Es gilt dies Wort für Oesterreich, das feit dem Erlaß