Fürst Bismarck und Lassalle.
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haben, aber sie ist nach Einrichtung meines Hauses ganzunmöglich*); denn ein Gesandter und überhaupt, wernicht zu meinen Kollegen oder zum Dienst Sr. Majestätgehört, wird mir nie, unten keinen Umständen unvor-bereitet gemeldet, mag jemand bei mir sein oder nicht,sondern jeder Gesandte ist in der Notwendigkeit, zu schickenund zu fragen, welche Stunde ich ihm geben kann, undzu dieser Stunde natürlich muß ich ihn empfangen, dakann kein Lassalle mich abhalten. Also daß dieser Ge-sandte einer in partibuo inticlolium ist (Heiterkeit), dar-über kann jeder von den Herren, die einen Beweis dar-über erheben wollen, meine Dienerschaft vernehmenlassen; die wird ihm sagen, daß solch eine Meldung zuUnrechter Zeit in meinem Hause ganz unmöglich ist.
Unsre Unterhaltungen drehten sich gewiß auch umdas allgemeine Wahlrecht, unter keinen Umständen aberjemals um eine Oktroyierung desselben. Auf einen soungeheuerlichen Gedanken, das allgemeine Wahlrecht durchOktroyierung einzuführen, bin ich in meinem Leben nichtgekommen. Ich habe das allgemeine Wahlrecht miteinem gewissen Widerstreben als Frankfurter Traditionaeceptiert. In den deutschen Rivalitäten mit den Geg-nern des Reiches war die Karte einmal ausgespielt, undwir haben sie als auf dem Tische liegende Hinterlassen-schaft mit gefunden. Einen so festen Glauben an diebessere Wirkung eines andern Wahlrechts hatte ich nicht,
*) Die betreffende Stelle der Rede des Abgeordneten Bebellautet: „Als eines Abends während der Anwesenheit Lassalles derbayerische Gesandte den Fürsten zu sprechen wünschte, wurde erzurückgewiesen. Es drehte sich bei diesen Unterhandlungen um dieOctroyierung des allgemeinen Stimmrechts und die Gewährung vonStaatsmitteln zu Produktivgenossenschaften."