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Bd. 12 (1877) Laing - Mettenleiter
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Maglmbccchi — N-iAim oliaits,.

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wt u. die dasselbe bekleidende Person. Man theille >,, M-e ein in ordentliche oder regelmäßige (Lla^i->iitus oräinarii), welche immer, n. außerordent-1P sLl. oxtraorlliinirii), welche nur unter gewisseniHändcn erwählt wurden; von beiden Arten gabHhöhere, ursprünglich patricische, bis auch die Ple-i-str Zutritt erhielten (LI. niajoros), und niedere,Mgeordnete (LI. minoros), ferner (lnrnlos undM ÜuruIes, je nachdem ihnen die sella ourulis zu-Aid oder nicht. Demnach waren L.) LI. majorss,l.zlvttk a) orlliiiarii: die Consuln (statt ihrer einige!,il die Uoeswviri legibus soribsnäis u. die Pri-mi wilitaros ocmsulari pobsslabs), Censorcn undriteren; b) extraorckinarii: Dictator n. LlaglsterMitum, Intsrrox Praokeolns urbi; L) LI. iniuo-«, u»d zwar: a) orllinarii: ÄLilen, Quästoren,I-RArilmnen n. a.; b) oxtiaorlliinrrii: lluumviri,InMN'irl, (^uatnorviri, tzaiiigusviri. Die höheren!!<e winden in denCcntnriatcomitien, die niedereniber, zu denen alle Plebejer Zutritt hatten (LI. plo-von den Tribus gewählt. Wer um eine M-Mmuhalten wollte, iniißte das gesetzlicheAlter undliMose Belchafsenheit des Körpers haben, auch»len die Ämter in einer gewissen Reihenfolge bc-!irn werden: Quästnr, Ädilität, Prätnr, Eonsnlat,«sLulla znm Gesetz machte, und zwischen den ciu-war ein bestimmter Zwischenraum vorge-hnebe». Der Bewerber ((lainliäntus) hatte sichuisönlich zur Eintragung in die Liste zu meiden; derAch die meisten Stimmen Erwählte hieß ässig-iitüs. Die Stellen waren von jähriger Dauer (seit-l v. Chr. mit dem 1. Jan. beginnend). Die an-üteiidciiM-c legten eincnAmtseid ab; Absetzungen«ii dis zur Zeit der Gracchischen llnruhcn nicht»flucht einmal belangt konnten die höheren M-echrend derÄmtssiihrung werden. Die M-e hatte»::iZlccht,Concioneiizu berufen, Beschllisse(I)oorota,öietaj zu erlassen, dem Senat Norschläge zu Ma-li», Bußen aufziilcgen, Auspicien auzustellen; dieim» auch die Führung des CominanLos im Krieg,iiimsberusiing, Gerichts- und Comiticnhaltung.LM-c standen unter dem Senat; die höherenM de» niederen zu befehlen, namentlich die Con->l»; als Beschränkungen galten von gleichen undRun LieJntercession, von den Bürgern gegen die!!>e die Provocation. Auszeichnungen der oberenü-e war die Lolis ourulis u. Begleitung durch Lic-:res u. Apparitores; Besoldung erhielten die M-e-Rom nicht, aber alles Nothwendige, um mitÄrde u. Glanz auftreten zu können und bes. in den'mmzen u. auf Reisen Equipirung, Reisegeld rc.i>! genannten M-e dauerten auch unter dciikaifern"h aber die höheren mit wesentlicher Machtbe-früikimg; außerdem kaincu noch mehrere lstrsul'uotil karatorss hinzu; durch Diocletian u. Constaiitin»de das Beainteuiveseii gänzlich unigestaltet undSchars gegliedertes Beamtenheer eingerichtet so-"! ini Hof- u. Staats-, als im Civil- u. Militär«»>>!( auch wurden Titularbeamte (Honorsrii) ge-chilich; die srüheren Naturallieferungen. wurden? meist in Geld verwandelt. LI. niunioipslosdie städtischen Beamten in und außer Jta-wie die Uuuiuviri und (jnstuorviri ziiri cki-auch i>raoleoll genannt, deren Amt auch„ war. In neuerer Zeit in Deutschland heißt^ die oberste Verwaltungsbehörde einer Stadt,

in Frankreich das Gerichts- und Staatsbeamten-personal. Eichhoff.

Maglmbccchi, Antonio, ital. Literator undBibliograph, geb.28.Oct.163S in Florenz; war an-fangs Goldschmied, stndirte seit seiner Jugend eifrigals Autodidakt Sprachen u. Literatur; wurde 1673auf Verwendung des herzogl. Bibliothekars MicheleEruiiui durch den gelehrten Marmi Bibliothekar desGroßherzogs Cosiino III. von Toscana u. st. 4. Juli1714. Seine Bibliothek vermachte er dem Großher-zog, der sie der Stadt Florenz schenkte, als M-scheBibliothek, die vermehrt durch andere Samm-lungen, eine der größten in Italien ist. Ein Katalogdavon erschien 1733 von Fossio. Seinen Briefwech-sel gab heraus Targioni 1745 ff., sein Leben schil-derte sein Gönner Marmi. Booch-Arkofsy.*

Magma (gr.),Tcig, Salbe.

Magiiäanischcs Institut, s. Magniisson.

Il/Iagasobacta((IrssbOlisrtsr), das englische, demKönig Johann ohne Land von seinen empörten lln-terthancu 1215 abgedrnngene Staatsgrnndgesetz.BercitsHeinrichl. hatte, um sich gegen die Ansprücheseines älteren Bruders Robert, Herzog der Nor-mandie, zu behaupten, 1100 die Gesetze Eduardsdes Bekenners (l,gAss Lclrvarcli, tlvinmon lsxv) mitden von seinem Vater Wilhelm dem Eroberer ge-machten Abänderungen, durch die Olisrts liborbstnmerneuert; dieselbe milderte manche drückende Lehns-verhältnisse, verringerte die Hanen Geldstrafen undverlieh London bedeutende Privilegien. Stephanvon Blois und Heinrich II. bestätigten bei ihrerThronbesteigung 1135 u. 1154 diese Urkunde.- Daaber König Johann sich vielfache Eingriffe gegendieselbe erlaubte, traten Adel u. Geistlichkeit zusam-men, denen sich auch London anschloß, u. zwangenihn 15. Juni 1215 auf der zwischen Windsor undStaines gelegenen Wiese Riiniihnicde eine neue Ur-kunde, die eigentliche LI. eli., zu unterzeichnen.Sie war auf die früheren Gesetze gegründet, verord-nete unter Wiederherstellung-des alten guten Sach-senrechts im 33. Artikel: „Kein freier Mann darfverhaftet und eingckerkert werden ... es sei dennnach dem gesetzmäßigen Urtheile von seines Gleichen. . . ans Grund des Gesetzes des Landes." Die LI.oli. war in lateinischer Sprache abgefaßt u. enthielt60 Artikel. Es wurden darin der Englischen Kircheihre früheren Rechte u. Freiheiten, namentlich dieWahlfreiheit, zugesichert, die Lehnsverhältuisse ge-ordnet, die unrechtmäßigen Ansprüche des Lehns-Herrn bei Minderjährigkeit und Erbfällen, wie auchdas Recht desselben, die Erbtöchter zu verheirathen,abgcschafst; das Lehnsgeld herabgesetzt, Erhebung vonSchild- u. Hilfsgeldern von den Belehnten nur mirGenehmigung des aus den höheren Geistlichen, Gra-sen, Baronen ».übrigen unmittelbaren Lehnsleutendes Königs bestehenden Großen Raths zugegeben,ausgenommen bei Lösung des Königs ans der Ge-fangenschaft, Ritterschlag seines ältesten Sohnes u.einmaliger Verheirathnng seiner ältesten Tochter.Auch der Stadt London wurde dasselbe Recht n. ihrsowie den übrigen Städten ihre alten Rechte n. Frei-heiten ziigestanden. Gegen die Willkür der Beam-ten, Verkäuflichkeit u. Verweigerung des Rechts, dieBedrückungen der fremden Kauslcute sind darin Be-i stiminnngcn enthalten, auch die Gerichtsbarkeit ders königlichen F-orstbeaintcn beschrankt. Zum Schutze