Druckschrift 
4 (1891)
Entstehung
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XXXIII.

Diefreie Schute im freien Staat".

(Zur Anregung.)

1. Die gesetzgebende Staatsgewalt erläßt das Gesetz für dieSchule und führt die Oberaufsicht über die Schule.

2. Die Schulgemeinde oder Sozietät (sei es eine kirchlicheoder eine politische oder eine private) ist, in Unterordnung unterdem allgemeinen Schulgesetz, die eigentliche Schulherrin.

3. Die die innere Verwaltung und die Art der Ausführungbestimmende Korporation bilden die Lehrer.

Aus diesen Bestimmungen folgt:

a. Das Schulgesetz setzt die Verpflichtung zu Unterricht undErziehung fest, schreibt die allgemeinen Unterrichtsgegenständevor, garantiert die freie Bewegung über diese Schranken hinaus,bestimmt die Art der Aufsicht und schreibt die Art der Lehrer-bildung vor.

b>. Die Schulsozietäten errichten die Schule, geben die Mittelzur Erhaltung der Schule her, wählen den oder die Lehrer, über-wachen sie durch den von ihnen frei erwählten Schulvorstand undsetzen, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gesetz, den Aus-führungs- (Lehr-) Plan, die Lehrgegenstände nach lokalen Be-dürfnissen und Kulturbestrebungen fest.

o. Die Lehrerkorporation (in kleinerer und größerer Zu-sammensetzung) übernimmt die Art der Ausführung, die Diszi-plin und die Methode. Das Wie ist ihre Sache,selbst ist