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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
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Restaurircn Restitution.

Zustand. 2) (im Besonder?!!) die Ausbesserung vonSchäden anKuustgegenstäuLen, namentlich an Bau-werken u. Scnlptnrcn durch Ersatz verloren gegan-gener Stucke u. Glieder nach dein Muster der frühe-ren; sodann an Gemälden die Ergänzung von zer-störten Farbenflächcn u. Wiederaussrischnng des Eo-lorits überhaupt. Diese letztere R. erfordert Seitensder Restauratoren nicht nur eine genaue Kenntnis;der Technik der altenMaler, sondern auch ein seinesKunstverständniß hinsichtlich des besonderen Dtilcha-rakters der verschiedenen Schulen u. einzelnen Mei-ster. In technischer Beziehung ist, wo es sich bei Ge-mälden nur um Nachdnnkelu und Blindwerden desColorits handelt, neuerdings das sogen. Petten-kofersche Rcgenerationsversahren in Auf-nahme n. namentlich bei derGemälde-R. der Mün-chener Pinakothek in Anwendung gekommen, welchesauf dem Princip beruht, daß die innere ZersetzungdeS die Farbenflächen bedeckenden alten Firnisses,welche mit dein Verlust der nothwendigen Trans-parenz desselben verbunden ist, nicht durch die schwie-rige, oft sogar gefährliche Abnahme, bezw. Abwasch-ung des Firnisses n. Auftragung eines neuen Fir-nisses gehoben werden solle, sondern durch eine mit-tels warmer Spiritusdämpfe hervorgebrachle me-chanische Wiederherstellung der ursprünglichen Tex-tur des Firnisses, wodurch die Transparenz dessel-ben erneuert wird. Doch ist die Erfindung noch zuneu, um über die Haltbarkeit solcher mechanischenWiederherstellung der Transparenz ein Urtheil zugestatten, obgleich anderseits nicht zu leugnen ist,daß wenn das Verfahren mit der nörhigen Vorsichtangewendet wird, das Werk selbst am wenigsten inseiner Originalität tangirt wird. In dieser Bezieh-ung hat sich bis jetzt das von Eigner (s. d.) einge-sührteR-sverfahren bewährt. 3) In politischer Be-ziehung versteht man unter R. die Wiederherstellungeiner durch Revolution od. Usurpation vertriebenenDynastie u. die Epoche ihrer Regierung nach dieserWiederherstellung, so die in England 1660 durchZurückberusung der Stuarts, ferner in Frankreich dieerste R. der Zeitraum vom 5. Mai 1814 (EinzugLudwigs XVIII. in Paris) bis 20. März 1815(Flucht Ludwigs XVIII. ans Paris u. NapoleonsWiedereinsetzung daselbst) u. die zweiteR. der Zeit-raum vom 9. Juli 1815 (Ludwigs XVIII. zweiterEinzug in Paris) bis zur Juli-Revolution 1830(Thronbesteigung Ludwig Philipps). 4) Eine Spei-seanstalt, meist mit Bier-, Wein- od. Kaffcwirthschastverbunden. Derjenige, welcher eine solche R. leitet,heißt Restaurateur (a. d. Frz.). i) 2) Schaskr.

Restanrircn (v. Lat.), 1) wiederherstcllen, wie-der ausrichten; daher Rcstanrantia, die Kräfte wie-der ersetzende, die Wiederherstellung beförderndeMittel; 2) erfrischen, stärke».

Ncstipnlatio» (v. Lat.), die Forderung einesGegeuversprechens.

Restiren (v. Lat.), übrig sein od. bleiben; rück-ständig, noch schuldig sein; Restant, der mit derZahlung Rückständige; dann zurückgebliebene Ar-beit, Waare.

Nestituiren (v. Lat.), wiederherstellen, wiederin Stand setzen; erstatten, ersetzen.

Restitution (v. lat. Restitutio), 1) im Allge-meinen Wiederherstellung eines früheren Zustandesüberhaupt. So z. B. R. Iiunas, die im Wege der

Gnade erfolgende Wiederverleihung der bürgerlichenEhrenrechte an einen derselben verlustig gegangenenVerbrecher. 2) Im technischen Sinne die gemein-rechtliche In intsprum restitutio, Wiedereinsetzungin den vorigen Stand, ein außerordentliches Rechts-mittel, welches sich aus Gründen der Billigkeit ge-genüber dem strengen Rechte schon im Röm. Rechteaus einzelnen vom Prätor anfangs von Fall zu Fall,später nach bestehenden Bestimmungen gewährtenRechtshilfen entstanden ist n. sich allmählich zu einemförmlichen, bereits im Justinianischen Rechte beinahevollständig entwickcltenRechtsinstitnt ausgcbildet hat,vom Gemeinen deutschen Rechte durchaus ausge-nommen und weitcreutwickclt morden ist. Mau hatzunächst die für das Gebiet des materiellen Rechtsgegebene R. von der R. des Proceßverfahrens, undzwar sowol des bürgerlichen als des strafrechtlichenVerfahrens zu scheiden, ü.. Die materiellrecht-liche R. hat zweierlei Voraussetzungen, 1) eine Ver-letzung, bestehend in einem rechtlichen Nachtheile,gegen welchen nicht schon in einem anderen (ordent-lichen) Rechtsmittel erschöpfender Schutz gewährt ist.Da ein solcher auderweiter Schutz in der neuen bür-gerlichen Gesetzgebung beinahe durchgehends gewährtist, ist heutzutage die Anwendung der R. eine sehrseltene n. es wird mit Recht die Frage aufgeworfen,ob heutzutage ein Vedursniß für dieses außerordent-liche Rechtsmittel überhaupt noch besteht; 2) einenrechtfertigenden Grund (jusba causa). Als solchesind heutzutage bei positiven Handlungen, also beiVerträgen u. Lgl., nur noch vier praktisch anerkannt,nämlich Minderjährigkeit, Betrug, Zwang u. Jrr-thum, während bei negativen! Verhalten, also beiUnterlassungen, Versäuinniß von rechtsschützeuden,z. B. die Verjährung unterbrechenden u. dgl. Hand-lungen vom Richter nicht nur die Abwesenheit, son-dern auch jeder andere in seiner factischen Wirkunggleichstehcnde Grund berücksichtigt werden darf. Wasdie Minderjährigkeit betrifft, so wurde das Rechts-mittel allen noch nicht großjährigen Personen gewährt(particularrechtlich früher theilweise bis zum vollen-deten 25., jetzt reichsrechtlich bis zum vollendeten 21.Lebensjahre). Wegen Zwanges wird die N. nur in-soweit gewährt,alsnichtdieactio guock mctus causaaus Schadenersatz Abhilfe gewährt. Die geringsteBerücksichtigung fand dcr Jrrthum (11 Z 17 v. 42,6). Ausgedehnt ist die Anwendbarkeit der R. in denVersäunmißfällen, nur muß die Versäuinniß gehörigmotivirt sein, z. B. durch Staatsgeschäfte, Furcht od.dgl. Die Verwirklichung der R. geschieht auf Antragdes Verletzten od. seines Rechtsnachfolgers, welcherAntrag jedoch in einer 4jährigen Frist angebrachtwerden muß. Das Verfahren zerfiel früher in dassuäicinin rcscinäsns, in welchem Verfahren zunächstnur die verletzende Rechtsändcrnng wieder aufgeho-ben wurde, während der wiederhergestellte Anspruchselbst erst in dem nun folgenden juckicium roscisso-riuw geltend gemacht werden konnte. Heute werdenbeide Verfahren in eines vereinigt. Die Wirkungder R. besteht in der Herstellung des vorher gewese-nen Rechtsznstandes. Unter Umständen lebt hierdurchauch wieder eine Berechtigung der Gegenpartei auf.Um was eben der R-suchcude reicher geworden ist,hat er herauszugeben u. die beseitigten Verbindlich-keiten wieder zu übernehmen. L. Im Proceß-verfahren heißt die R. restitutio contra, lapsum