Druckschrift 
Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
Entstehung
Seite
111
Einzelbild herunterladen
 

111

Reichscollegium

Vorschrift der Reichsverfassung denAnordnungen desKaisers Folge zu leisten verpflichtet sind, wurdendurch das Rcichsgesetz vom 31. März 1873 geordnet.

Reichscollcgium, s. Reichstag. iL->g->i.

Rcichsconsnln, s. Consul.

Reichscontingent, s. u. Reichsarmee.

Reichsdcputation, s. Reichsbehörden.

NeichsdeputationShauptschluß, der ReceßderReichsfriedensdeputationunterzeichnetzuRegens-burg 25. Febr. 1803 u. ausgefertigt von der kur-mainzischen Kanzlei, 29. März vom Reichstage, 27.April unter Vorbehalt vom Kaiser genehmigt, durchwelchen die im Lüneviller Frieden festgestellten Ab-tretungen, Entschädigungenrc. zum Abschluß gebrachtwurden. Die Deputation war laut Reichslagsbe-schlußvomOct. 1801 zusammengesetzt aus Kurmainz,Böhmen, Sachsen, Brandenburg, Pfalz, Bayern,Hoch- u. Deutschmeister, Württemberg und Hessen-Kassel n. berietst unter russischer u. franz. Vermitt-lung. S. Deutschland (Gesch.). Dieses wichtigsteReichsgrundgesetz der neuesten Zeit besteht aus 89Paragraphen, von denen für die ersten 47 der frauz.Text das Original ist, während die weitern Para-graphen ursprünglich in deutscher Sprache abgefaßtwurden. Vgl.J.V.Cämmerer, Protokoll der außer-ordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Re-gensburg 1803, 4 Thle. 6->gai'

Reichsdörfer, ehedem die reichsfreien, dem Kai-ser u. Reich unmittelbar unterworfenen Dörfer; siezahlten nur Kriegsanlagen, hatten freie Religions-übung, ihre besonderen Ober- u. Untergerichte u.Reichsschulzen. Früher waren sie sehr zahlreich,wurden aber nach u. nach verpfändet, u. zuletzt wa-ren nur noch übrig Alschhausen n. die freienLeute aufderLeutkircherHaideinSchwaben,Althausen, Glocks-heim u. Scunseldt in Franken, Sulzbach u. Sodenim Oberrheinischen Kreise. Auch diese wurden durchden Reichsdeputationshauptschluß von 1803 an grö-ßere Staaten vertheilt.

Reichseisenbahnamt, s. Eisenbahnamt.

Neichsfarben, s. Deutsche Farben.

Reichsstscal (Reichsankläger), Beamter, welcherfür die Gerechtsame des Deutschen Reiches u. dessenOberhaupt sorgte; solche fungirten beim Reichshof-rathe u. beim Reichskammergerichte.

Reichsfolge, so v. w. Thronfolge; im altenDeut-schen Reiche die Stellung des in den Römermonatenausgeschriebenen ReichScontingents.

Reichsfreiherren, sonstdiemitReichsstandschaftauf der Grafenbank wegeu einer wirklichen od. nochzu erwerbendenReichsherrschastbegabten reichsfreienHerren.

Reichsfiirsten, sonst die Mitglieder des Fürsten-standes, s. Fürst, S. 606.

Reichsfürstenrath, s. Reichstag. su. ii.

Reichsgerichte, s. Rcichsbehörden 1., «) ä) s)

Reichsgesetze, 1) diejenigen Gesetze, welche zurZeit des Deutschen Reiches von der Reichsgewalt,d. i. dem Kaiser, unter Loncmrrenz des Reichstageserlassen wurden. Bis zum 16. Jahrh. bezogen sichdie R. zum größten Theile nur auf das öffentlicheRecht, daher Privilegien für einzelne Reichsständeoder Klassen von Unterthanen, Landfrieden, die Ord-nung der Reichsjustiz und der Kriegsverfassung alsdie hauptsächlichsten Gegenstände der Reichsgesetz-gebung erscheinen. Erst seitdem wurden die R. man-

Reichsgesetze

nigfaltigeren Inhaltes u. bezogen sich auch auf dasPrivatrecht, Criminalrecht u. Len Civilproceß u. an-vere Rechtstheile. Die R. waren für die Landesher-ren verbindlich, später aber gab Letzteren die salva-torische Clausel die Freiheit, abweichende Landesge-setze zu machen, soweit dieselben Privatrccht betra-fen; wo Landcsgesetze nicht eutgegenstanden, hattendie R. durchweg gesetzliches Ansehen. DerForm nachsind unter R-n zu unterscheiden: a) die Reichsab-schiede (Rsossous iinporii), d. h. die in eine Ur-kunde zusammengefaßten, vom Kaiser ratificirten u.am Ende eines Reichstages publicirten Beschlüsseeiner Reichsversammlung. Da seit 1663 der Reichs-tag permanent war, so ist der letzte Reichsabschied(deshalb der jüngste Reichsabschied, Lso. impsriinovissimrw), der vom Jahr 1654, welcher des. fürdas Proceßrccht von Wichtigkeit ist; d) Reichs-schlüsse, d. h. die nach dem Gutachten der dreiReichstagscollegien entstandenen, vom Kaiser geneh-migten Eiuzelbeschlüsse einerReichsversammluug; e)Reichsdeputationsabschiede, d. h. die in eineUrkunde zusammengefaßteu, kaiserlich genehmigtenBeschlüsse einer Reichsdeputation oder eures Reichs-Ausschusses; ä) Reichsordnungen, dieR., welchesich über ein ganzes Rechtsgebiet erstreckten od. einenGegenstand in umfassender Weise behandelten; s)Wahlcapitulationen, die seit Karl V. (1519)vorkommenden Vereinbarungen des neuerwähltenReichsoberhauptes und der Kurfürsten über die Artu. Weise der kaiserl. Regierung. Ein Beschluß derReichsstände, welcher vom Kaiser noch nicht geneh-migt u. noch nicht publicirt war, mithin auch der ge-setzlichen Kraft entbehrte, hieß Reichsgutachten.Reichsgrundgesetze nennt manbes. diejenigen Ge-setze, auf welchen bes. die Verfassung des DeutschenReichskörpers beruhte; zu ihnen zählten namentlich:Kaiser Friedrichs II. Verordnung über die Rechte dergeistl. Fürsten, Frkf.1220; König Heinrichs Reichs-beschluß gegen die Associationen der Städte, Worms1231: Friedrichs II. Gesetz zur Beschränkung derAutonomie derStädte, Ravenna 1232; König Hein-richs Reichsabschied über die Theilnahme der adeli-gen Landsassen an der legislativen Gewalt der Für-sten, Worms 1231; Friedrichs II. Verordnung überdie Rechte der weltlichen Fürsten, Udine 1232; dieConstitution Kaiser Ludwigs des Bayern über die Un-abhängigkeit der deutschen Königswahl vom päpstl.Stuhle, Frankfurt 1338; die Goldene Bulle KaiserKarls IV. über die Rechte der Kurfürsten, Nürn-berg und Metz 1356; der ewige Landfrieden KaiserMaximilians I., Worms 1495; die Reichstämmer-gerichtsordnung, Worms, 7. Aug. 1495 (revidirtAugsburg 1555) u. die Reichshofrathsordnung vom24. Mai 1518 besondere Gerichtsordnung 1559 u.16. März 1654; die Wahlcapitulation Kaiser KarlsV>, 3. Juli 1519; der Passauer Vertrag, 30. Juli1552, und der Religionsfrieden von Augsburg, 25.Sept. 1555; ferner die Concordate der deutschen Na-tion (das Wormser Concordat von 1122 u. das Wie-ner, 17. Febr. 1448), der Westfälische Frieden, Os-nabrück, 8. Aug., Münster, 17. Sept. 1648, u. derReichsdeputationshauptschluß, 25. Febr. 1803. DieR. haben auch nach Auflösung des Deutschen Reichesznm Theil ihre praktische Giltigkeit nicht verloren.Sammlungen der R. sind enthalten in: Pertz, 2lc>-num. Osrruanias IsZaiia,, 1. Theil (enthaltend dis