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Regnitz —
Nancy, wurde 30. Sept. 1813 Präsect der Oise,14. Juli 1815 des Cher, legte aber diese Ämter nie-der u. wurde für seine royalistische Treue 10. Juli1816 Pair. Er starb als solcher 20. April 1851.Heutiger Herzog von Massa ist sein Enkel AndrePhilippe Alfred, geb. 1835. Kleinschmidt.
Regnitz, Fluß in den bayer. Regbez. Mittel- u.Oberfranken; entsteht aus der Vereinigung der FlüsseRednitz u. Pegnitz bei Fürth, nimmt links die Zenit,Aurach, Aisch, Reiche Ebrach und Rauhe Ebrach,rechts die Untere Schwabach und Wiesent, sowie beiBamberg, wo sie schiffbar wird, den Ludwigskanalaus n. mündet beiBischberg, 6 Lin unterhalb Bam-berg, in Len Main; Länge 210 Lm.
flegnum (lat.), die königliche Würde, Regierung;Königreich, Reich.
Negredicnterbiu, bei Erlöschen des Mannes-stannnes eines fürstlichen od. hochadeligen Hauses,bei welchem die Erbfolge in die Güter nur auf deragnatischen Erbfolge beruhte, daher nur die männ-liche Descendenz (wenigstens zunächst) allein erbbe-rechtigt war, — die weibliche Descendentin, welchealso, wie gesagt, von dem Mannesstamine von derErbfolge in die Güter ausgeschlossen war. DiesesRechtsverhältniß, welches von Anfang an u. gewisser-maßen bis auf die neuere Zeit (z. B. bei dem sogen.fBayerisch-Österreichischen) Erbfolgekrieg 1740—48)streitig war, beruhte auf einem ganz.eigenthümlichcnUebergaugszustandederrechtsgeschichtlichenEntwicke-lung des hochadeligen Erbrechts. Seitim lö.Jahrh.der Sieg des Römischen Rechts entschieden war,wurde das ganze Erbrecht, vor Allem aber das dieEinheit des Landbesitzes sichernde bäuerliche u. ade-lige Erbrecht, entweder wirklich umgestaltet vd. we-nigstens in seinem Bestände bedroht. Dem hohenAdel gelang es zumeist allein, den Vorzug desMannesstammes u. innerhalb desselben die Primo-genitur gegen die gleiche Erbberechtigung sämmtlicherDescendeuten, gleichviel ob erst- od. spätgeboren, obmännlich od. weiblich, wie sie im Römischen Rechtebegründet ist, siegreich geltend zu machen u. so dasalte deutsche Erbrecht in Bezug auf die liegendenGüter aujrccht zu erhalten. Gleichwol glaubte mandieses Recht auch noch durch Verträge unumstößlichersichern zu müssen. Es geschah dies nun, was denWeibsstamm betrifft, dadurch, daß die — herkom-mensgemäß ohnehin schon ausgeschlossenen — De-scendentinnen einen Erbverzicht leisten mußten, d. h.sie mußten urkundlich auf den Rückgriff aus ihr et-waiges Erbrecht beiAussterben des Mannesstammesverzichten, mit anderen Worten: diese Erbinnen, aufwelche man ctwaaufsolcheWeise hätte zurückgehen(reZrsäi) müssen, ebendeshalb die Regredient-erbinnen genannt, mußten auf dieses Zurückgchenod. aus ihre Regredienterbschaft vertragsmäßig ver-zichten. Solche vertragsmäßigen Verzichte wurdennun aber selbst dann noch beibehalten, als sich dasalte Recht wieder bereits vollständig sicher gestellthatte, so daß von dem Rechte einer R. auch nichtmehr entfernt gesprochen werden konnte. Es fieljetzt ganz unbestreitbar nach Erlöschen des Mannes-stammes das Gut an die Descendentin od. die nächste ^Verwandte des letzten Mannes, welcher das Gutinne hatte; also in keiner Weise mehr an jene R.,sondern an diese Erbtochter (wie die nächste Erbindes letzten Besitzers genannt wurde). Gleichwol
Regulativ.
wurde auch jetzt noch jener vertragsmäßige Verzichtans eine — nicht mehr bestehende — Regredienterb-schaft beibehalten, obwol er nun durchaus rechtsun-wirksam u. lediglich ein Scheingeschäft war. Es bliebdiese Anomalie nicht ohne schlimme Folgen (wie dennüberhaupt im Rechte gar oft 8upsrtl.ua, noseut), in-dem zeitweise diesen Erbverzichten von den Jnteres-sentinnen unter besonderen Umständen noch eine ge-wisse Wirksamkeit zu vindiciren versucht wurde. Bezold.
Regredienz (v.Lat.), Rückkehr, Rückgang, dannauch so v. w. Recurs.
Reglest (v. Lat.), Rückgriff, Recurs, dieAufforderung zur Vertretung od. Schadloshaltungan denjenigen, von welchem man die Gewährleist-ung für ein gewisses Recht zu verlangen hat, soferndasselbe nicht anderweit behauptet oder geltend ge-macht werden konnte, oder auf Grund dessen nach-theilige Handlungen unternommen wurden. DerR. greift also rückwärts vom Bürgen auf den Schuld-ner, vom Indossatar aus den Indossanten u. Aus-steller, vom Käufer auf den Verkäufer, vom Man-datar auf den Mandanten, immer als nothwendigeVoraussetzung aber, daß der Regressirende (R-neh-mende) selbst eine Schuld an dem Nachtheile nicht hat.
llsgrsssio (lat.), Wiederkehr; (Rhet.) so v. w.Epanvdos. sthode.
Regressive Methode, so v. w. Analytische Me-
llsgi-ot (fr.), 1) Bedauern; 3) Reue; davon: re-grettircn, bedauern.
Neguel, Priester in Midian, nahm den Mosesauf seiner Flucht aus Ägypten in die Wüste bei sichauf u. gab demselben seine Tochter Zipora zur Frau.
lksguln (lat.), 1) gerader Körper, wornach Etwasgerichtet wird, z. B. Lineal, Richtscheit; 2) Richt-schnur, Regel.
kiegula cts gulngus, R. quingus, R. äuplsx, R.soptsw, R. multiplsx, R. äs tri, s. Regeldetri; R-ec>88, s. Cosa 2).
kioguln knlsi (Regel Falst, Falsirechnung), eineMethode zur Lösung mathematischer oder Rechen-Aufgaben durch Probiren. Sie besteht darin, daßman für die gesuchte Größe einen willkürlichen, imAllgemeinen also falschen Werth annimmt, aus die-sem die bekannten Größen der Aufgabe ableitet undaus der entstehenden Abweichung Len wahren Werthder Unbekannten zu ermitteln sucht. Diese Methodewird bes. dann angewandt, wenn üirecte Berechnungnicht möglich (od. zu schwierig) ist; so namentlich zurannähernde» Auslösung der Gleichungen des 5. u.höherer Grade, die sich bekanntlich nicht direct ans-lösen lassen.
Noguls kiäei, s. Glaub ensregel.
Regulär (v. Lat.), der Regel gemäß, regelrecht,regelmäßig; reguläre Truppen, stehendes, Li-nien-Militär, im Gegensätze zur Miliz.
NogulSres (Regulirte, Geregelte), in der Kathol.Kirche Alle, welche nach einex bestimmten geistlichenRegel zu leben durch ein feierliches oder einfachesGelübde sich verpflichtet haben, also unter bestimm-ten Obern einer Congregation, einem Orden ange-hören. Daher regulirte Geistliche (Olsrlol rs-Zularss), solche Geistliche, die zugleich Mönche sind,od. Angehörige solcher Orden und Congregationen,die zugleich Kleriker siud.
Rcgulateurlampe, s. Lampe.
Regulativ, so v. w. Reglement.