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Recht
zusammenhängt. Zugleich sagte mau den Begriffdes Rechts lediglich von Seiten der darin liegendenBefugnisse ans. Als kürzester u. allgemeinster Aus-druck für die jedem Menschen, weil in seiner Naturliegend u. dieÄrnndlagen ».Grenzen aller anderenRechtebildend, in gleichem Maße angeborenen Rechtewurde allmählich die Berufung auf die natürlicheänßereFreiheit n.Gleichheitangesehen; Verschieden-heiten in dem Umfange der subjektiven Berechtigungkonnten lediglich durch Verträge entstehen, und sowurde auch der Staat als eine durch Vertrag ent-standene, lediglich zum Schutze der parüculären undsnbjectiven Süchte bestimmte Institution ansgefaßt.Hieraus erklärt sich die Formel Kants, Recht ist je-der Gebrauch der äußeren Freiheit, welcher mitJedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Ge-setze znsammenbesiehcn kann, n. das strenge Recht istdie Möglichkeit eines mit Jedermanns Freiheit nacheinem allgemeinen Gesetze znsammenslimmendenwechselseitigen durchgängigen Zwanges. In neuererZeit hat man anstatt des Namens Natnrrccht dendes Vernunstrechts angenommen, davon aus-gehend, daß, wie ans der einen Seite ein Zustand,worin einzig und allein nur die angeborenen Siechtebestanden hätten, sich nicht Nachweisen lasse, viel-mehr bestimmte Rechtsverhältnisse unter Menschenimmer sofort zu positiven Satzungen sich gestalten,so aus der anderen Seite sich aber wol eine Verwirk-lichungsfähigkeit des in der Idee ursprünglichenRechts zum vollendetsten und letzten Zustand in derEntwickelungderMcnschheitLenken lasse. DasVer-nunftrecht will zur Rechtsertigung des Nechtsbegris-ses n. dessen Anwendung eine Begründung desseidenaus der reinen Vernunft, welche als eine höhereRichtschnur ein Urtheil über den verhältnißmäßigenWerth der bestehenden positiven Rechtssormen undNechtsinstitute ermögliche, ein Urtheil, das ans an-derem Wege als durch diesen allein gemeingilligenMaßstab der Verminst nicht zu erlangen sei. Wäh-rend indessen das ältere Natnrrecht vor Kant dieBefugniß, auf die angeborenen Rechte Verzicht zuleisten, sie zu veräußern, zngestanden und die Ver-pflichtung anerkannt hatte, die Folgen einer solchenVeräußerung sich gefallen zu lassen, kam durch Rous-seau in die Rechtslehre Kants und seiner Anhängerdie Lehre von der Unveräußerlichkeit der angeborenenRechte, u. so entstand eine Fori» der R., welche ansder einen Seite dadurch, daß sie sich ganz u. gar aufdie Erzwingbarkeit der Rechle stützt, ans jedes sitt-liche Motiv Verzicht leistete n. die Bedingung ihrerwissenschaftlichen Ausbildung in einer gänzlichenTrennung von der Moral suchte; anderseits dadurch,daß sie die angeborenen Rechte zugleich für unver-äußerlich erklärte, sich in den entschiedensten Gegen-satz zu den positiven Rechtsinstitniioncn setzte. DieseLehre, deren Verzweigungen sich durch Fichte hin-durch bis in die R. Hegels hinein erstrecken, hat je-doch seit Anfang des 18. Jahrh. eine von verschie-denen Seiten her ausgehende Reaction hervorge-rusen. Schon Hegel macht mit dieser Reaction ge-wissermaßen den Ansang, insofern er zwar den Be-griff des Vernunstrechts der freien Persönlichkeit bei-behält, aber demselben als Ergänzung neben einemethischen Moment auch ein Moment des geschicht-lichen Herkommens als des im allgemeinen Ver-trauen lebenden Geistes eines vorhandenen Volkes
Psache.
Peigesellt. Während dann dieses letztere Momentallein erfassend, dieHistorische Rechtsschnle das Rechtlediglich als den unbewußt entstandenen ».allmählichzum Bewußtsein kommenden Ansdruck des Volks-gcistcs und der Volkssitte angesehen wissen wollte,suchten Andere, znm Theil im Anschluß an diese hi-storische Auffassung des Rechts (Haller, Adam Mül-ler, Jarke, vorzüglich Fr. Jnl. Stahl), statt in demsnbjectiven Willen, in dem, was sie objective Ve»nnnft nannten, die Norm für die Rechtsverhältnisse;u. damit diese objective Vernunft von den Schwank-ungen subjektiver Ansichten nicht berührt werdenkönne, verwandelte sie sich ihnen in denWillen Gottes,so daß der, die Fehler des gewöhnlichen Nalnrrechtsnicht ohne Glück als Folie benutzende Versuch geinachtwurde, alles historisch Gegebene n. Gewordene alsAusdruck des göttlichen Willens, somit als Recht, n.namentlich die Unterwerfung unter die Obrigkeit alsUnterwerfung unter den durch sie sich kundgebeudengöttlichen Willen darzustellen. Bon einer anderenSeite her hat, eben so unabhängig von dem Natnr-recht der Kantscheu Schule als vou dieser erst späterhervorgetreteuen theologisirenden Rechtslehre, Her-bart die sittliche Würde des Rechts auf die sittlicheVerwerfung des Unfriedens u. des Streits znrückge-führt, das Recht als Übereinstimmung der Willen,insofern sie eine Regel und Norm zur Vermeidungdes drohenden n. zur Schlichtung des entstandenenStreites enthält, Lefinirt u. dadurch ebenso die selb-ständige Bedeutung der Nechtsidee, als die Bezieh-ung concreter Nechtsinstitutionen sowol auf Natnr-bcdllrsnisse u. Natnrverhältnisse, als auf andere sitt-liche Anforderungen zu sichern gesucht. Endlich hates auch nicht an Versuchen gefehlt, den Gedanken an.die Spitze der R. zu stellen, Laß das Recht keine ab-solute u. selbständige Bedeutung habe, sondern dieGesammrhcit von Anordnungen bezeichne, durch,welche entweder, wie z. B. bei Jerem. Bentham,die äußere Wohlfahrt des gesellschaftlichen Lebens,od., wie z. B. bei Aranse, Ährens, Trendelenbnrg,die allgemeinen sittlichen Zwecke eines sittlichen Gan-zen gesichert u. weiter gefördert werden können. ZuLerMannigfaltigkeit der Ansichten über dasPrincipn. Len wissenschaftlichen Ausbau der N. ist in demSocialismns (s. d.) noch eine neue, auf das Gebietdes Ersinnens n. Epperimentirens verweisende ge-treten; nach ihm können sich die Formen der politi-schen Freiheit nicht selbst als solche ins Leben setzen,es sei denn, daß zugleich eine Reform des ökonomi-schen u. geselligen Lebens mitwirke. Vgl. Fr. vonRaumer, Über diegeschichtlicheEntwickelnngderBe-grifse Recht, Staat n. Politik, Lpz.1826, 3. A. ebd.1861; K. Hildenbrand, Geschichte und System derRechts- und Staatsphilosophie, Bd. 1, ebd. 186t);Gust. Fr. A. Thilo, Die theologisirende Rechts- n.Staatslehre, ebd. 1861; Fr. Ahrens, Die R. oderdas Naturrecht auf philosophisch anthropologischerGrundlage, n. A., ebd. 1871; Fr. Jnl. Stahl, DiePhilosophie des Rechts auf geschtchtlicherGrnndlage,Heidelb. 1830 f., 2Bde., n.A. 1871; A.Trendelen-vurg, Natnrrecht aus der Grundlage der Ethik, Lpz.1360; Röder, Grundzüge des Natnrrechts und derR. , 2. A. 1860; Mühler, Philosophie der Staats-und Rechrslehre, Berl. 1873; Leonhardi, Die hoheBedeutung der neueren R., Hdlb. 1874. —
Rechtssache, überhaupt eine Angelegenheit, de-